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0180-Servicenummern: Online-Händler müssen ab sofort Mobilfunkhöchstpreise angeben

Die kostenpflichtigen 0180-Nummern werden von Online-Händlern gerne genutzt. Die Preise für diese Telefonnummern sind von der Bundesnetzagentur festgelegt. Bisher galt das aber nur für die Kosten aus dem deutschen Festnetz. Rief ein Kunde jedoch von einem Mobiltelefon aus an, waren damit erheblich höhere Kosten verbunden. Zum 01.03.2010 trat eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft, mit der die Informationspflichten für die Verwendung von 0180-Nummern erweitert werden. Auf shopbetreiber-blog.de erklärt Martin Rätze, welche Änderungen beachtet werden müssen?

 

Neuer Name für die Nummern

Zunächst erhalten 0180-Nummern einen neuen Namen. Bisher wurden diese "Geteilte-Kosten-Dienste" genannt. Ab 01.03.2010 spricht man nun von "Service-Diensten".


Preisregulierung

Je nachdem, welche Ziffer nach der Vorwahl (0180) folgt, ist festgelegt, wie viel der Anrufer pro Minute bzw. pro Anruf zahlen muss. Eine Übersicht erhalten Sie unter shopbetreiber-blog.de.

 

Mobilfunkhöchstpreise

Bisher reichte es, neben z. B. eine 0180-5-Nummer zu schreiben: 14 ct/min aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise ggf. abweichend. Ab dem 01.03.2010 müssen Verwender dieser Telefonnummern aber nicht mehr darauf hinweisen, dass Mobilfunkpreise abweichend sind, sondern müssen explizit den Mobilfunkhöchstpreis angeben. Dieser wurde ebenfalls durch die Bundesnetzagentur festgelegt und beträgt für alle Nummern 42 ct/min. Der Hinweis im oben genannten Beispiel sollte also lauten: "14 ct/min aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkhöchstpreis: 42 ct/min."

 

Bei Verstößen drohen gemäß § 149 Abs. 2 TKG Bußgelder bis zu 100.000 Euro.

 

(Quelle: shopbetreiber-blog.de, 25.02.2010)