Nachricht - Spielwarenhandel
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Ab den 20.07.2011 tritt eine neue Spielzeugverordnung in Kraft

Am 20. Juli 2011 tritt die neue Spielzeugverordnung in Kraft, welche zahlreiche neue Pflichten für Hersteller und Händler vorsieht. Die neuen Regelungen gelten grundsätzlich für Spielzeug, welches ab dem 20.07.2011 in den Verkehr gebracht wird. Eine Ausnahme wurde für die chemischen Anforderungen gemacht, welche das Spielzeug künftig erfüllen muss. Hier wurde eine Übergangsfrist von zwei Jahren eingeführt - diese Vorgaben greifen danach erst für Spielzeug, welches ab dem 20.07.2013 in Verkehr gebracht wird.

Online-Recht© krimar - Fotolia.com

Die Spielzeugverordnung gilt für neues Spielzeug, welches auf dem Markt bereitgestellt wird. Dabei ist der Begriff "Spielzeug" definiert als alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden, oder die entsprechend gestaltet sind. D.h. ein Produkt muss nicht ausschließlich für den Zweck des Spielens vorgesehen sein, um als Spielzeug zu gelten. Beispielsweise kann auch ein Schlüsselring mit einem daran angebrachten Stofftier als Spielzeug gelten. Dann werden wiederum bestimmte andere Produkte vom Geltungsbereich der Spielzeugverordnung ausgenommen, so dass man sich tatsächlich genau für jeden Einzelfall ansehen muss, ob ein Produkt der Verordnung unterfällt.


Zu den Pflichten der Händler. Zunächst wird in der Verordnung allgemein festgelegt, dass Händler die geltenden Anforderungen zu berücksichtigen haben und ein Spielzeug mit der gebührenden Sorgfalt in den Verkehr zu bringen haben. Bevor der Händler ein Spielzeug auf den Markt bringt, muss er zudem z. B. überprüfen,- ob dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen sowie Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind, ob der Hersteller und der Einführer ihrerseits die ihnen obliegenden Kennzeichnungs- und Informationspflichten (z.B. Anbringung einer Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer zur Identifikation auf dem Spielzeug, Angabe von Name und Kontaktanschrift des Herstellers auf dem Spielzeug) erfüllt haben etc.


Wichtigstes Element der Spielzeugverordnung dürften aber die nunmehr anzugebenden Warnhinweise wie z.B. "Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet." oder "Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden." sein. Diese müssen zunächst auf dem Spielzeug selbst, einem fest angebrachten Etikett oder der Verpackung angegeben werden. Aber auch den Händler treffen in diesem Punkt Hinweispflichten.

 

Fazit:

Insbesondere im Hinblick auf die Frage, wie die Warnhinweise im Bereich des Versandhandels anzubringen sind, gibt es derzeit noch zahlreiche Unklarheiten. Dazu heißt es im Gesetzestext lediglich, dass die Warnhinweise für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein müssen. Dabei bleibt unklar, ob z.B. auch ein Verweis ausreichend ist, wie ein solcher auszusehen hätte oder ob die Wiedergabe der Warnhinweise in den Angeboten selbst gefordert ist.

 

Foto von RA Rolf Becker

Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Becker ist Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung.

 

Rückfragen bitte an: mail@versandhandelsrecht.de

 

 

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