Nachricht - Rechtliche Fragen
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AG Frankfurt: Fernabsatz oder stationärer Handel?

Die Frage, ob es sich um ein Fernabsatzgeschäft oder aber einen normalen Ladenkauf handelt ist manchmal nicht mehr so leicht zu beurteilen. Dabei ist diese doch von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, ob man einen Vertrag widerrufen kann. Denn anders als dies mittlerweile häufig vermutet wird, besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht grundsätzlich - von Haustürgeschäften und einigen besonderen Vertragstypen abgesehen - nur bei einer Bestellung im Fernabsatz, d.h. unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln, wie Telefon, Internet oder dem Katalogbestellelement. Es stellt sich die Frage, was passiert, wenn sich der stationäre Handel und der Distanzhandel vermischen. Was ist z.B., wenn im Laden per Smartphone bestellt wird? Besonders in Zeiten des zunehmenden mobile commerce und des Cross- bzw. Multi-Channel Marketing wird diese Frage immer interessanter.

 

Und so musste sich nun das AG Frankfurt/Main, Urt. v. 6.06.2011 - 31 C 2577/10, mit einem solchen Grenzfall auseinandersetzen.

In dem Fall, der dem AG Frankfurt zur Beurteilung vorlag, waren die Kläger auf der Suche nach einem Kaminofen im Laden des Beklagten gewesen, um sich dort zu informieren. Dort kam es aber noch nicht zu einem Kauf. Erst nach einiger Zeit hat der Verkäufer ein Angebot per E-Mail an die Kläger versandt. Dieses wurde dann wieder etwas verzögert von den Klägern angenommen. Die Kläger zahlten dann an und es kam zu weiteren Besichtigungsterminen zur Vorbereitung des Einbaus. Als es dabei zu Unstimmigkeiten kam, erklärten die Kläger die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrages und verlangten von dem Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises.

Das AG Frankfurt gab den Klägern recht. Es sei zwar keine Anfechtung des Vertrages möglich, wohl aber ein Widerruf, weil es sich um einen Fernabsatzvertrag gehandelt habe. Denn Angebot und Annahme des Vertrages seien per E-Mail und damit unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erklärt worden. Und weil nicht belehrt worden war, hatte die Widerrufsfrist mangels Belehrung und Erfüllung der Informationspflichten, noch gar nicht zu laufen begonnen.

 

Fazit:

Auch wenn die Begründung für das Widerrufsrecht im Fernabsatz der Umstand ist, dass der Kunde keine Gelegenheit hat, die Ware im Ladengeschäft zu prüfen, so ist für die Frage, ob es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt oder nicht, natürlich allein der Vertragsschluss entscheidend. Soweit dieser dann ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln stattfindet, unterliegt der Vertrag den Regeln des Fernabsatzrechts und es besteht für den Kunden ein Widerrufsrecht. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob vorher irgendwann schon einmal eine Beratung im Ladengeschäft stattgefunden hat. Das bedeutet aber, dass auch stationäre Händler darauf achten müssen, wie jeweils der Vertrag zustande kommt. Denn für diese kann bei Zusendung eines Angebots per Mail oder Fax ebenfalls ein Fernabsatzvertrag zustande kommen und zwar mit allen einhergehenden Verpflichtungen zu denen auch die Einhaltung der Informationspflichten und die Belehrung über das Widerrufsrecht gehören.

 

 

Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Becker ist Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung.

 

Rückfragen bitte an: mail@versandhandelsrecht.de

 

RA Rolf Becker auf

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