Nachricht - Rechtliche Fragen
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Aktuelle Entscheidung des OLG Braunschweig zum Hinweis "Bei uns erhalten Sie eine Rechnung mit 19 % Mehrwertsteuer"

Unter dem Aspekt der sog. Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks unzulässig, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar. So können z.B. die werblichen Aussagen "CE-geprüft", "Bei uns erhalten Sie 14 Tage Widerrufsrecht" oder "Geld-zurück-Garantie" zu einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch führen. Auch die Werbung mit dem Hinweis "Bei uns erhalten Sie eine Rechnung mit 19 % Mehrwertsteuer" kann dieser Kategorie der unzulässigen Werbung unterfallen, wie gerade das OLG Braunschweig in seiner Entscheidung vom 02.09.2010 - Az. 2 U 36/10 - festgestellt hat.

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Dazu muss man wissen, dass nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG der Unternehmer verpflichtet ist, innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen, soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt.

 

Dies zugrunde legend verurteilten die Braunschweiger Richter den Werbenden zur Unterlassung. Die Aussage "Bei uns erhalten Sie eine Rechnung mit ausgewiesenen 19% Mehrwertsteuer" werde der angesprochene Verbraucher kaum als Hinweis darauf verstehen, dass überhaupt 19% Mehrwertsteuer anfielen. Dass Mehrwertsteuer zu berechnen und im Preis enthalten sei, ergebe sich - so die Richter des OLG Braunschweig - bereits aus der Preisangabe im konkreten Angebot, hinter der sich in Klammern der Zusatz "inkl. MwSt." finde. Ebenso wenig gehe das Verkehrsverständnis dahin, dass primär mit dem Erteilen einer Rechnung als solcher geworben werde. Eine Rechnungsstellung sei allgemein üblich, auch bei eBay, soweit dort gewerbliche Anbieter tätig seien.

 

Fazit: Auch wenn in der zugrunde liegenden Entscheidung unter anderem maßgeblich war, dass der Hinweis "im Fettdruck gehalten und farblich unterlegt war" und das Gericht darauf verwies "Es ist der Verfügungsbeklagten ohne Weiteres zuzumuten, den Hinweis auf die Erteilung einer Rechnung , die die anfallende Mehrwertsteuer ausweist, in einer wettbewerbsrechtlich unbedenklichen Weise zu erteilen, die eine Irreführung der Verbraucher ausschließt." kann derzeit eigentlich nur davon abgeraten werden, den selbstverständlichen Hinweis auf die Erteilung einer Rechnung überhaupt zu verwenden.

Foto von RA Rolf Becker

Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Becker ist Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung.

 

Rückfragen bitte an: mail@versandhandelsrecht.de