Aktuelle Tretminen bei Gewährleistungs- und Garantieangaben
Gerne verweist der Handel auf Herstellergarantien, geben Sie dem Kunden doch in Zeiten zunehmender Insolvenzen zusätzliche Sicherheit und oft wendet sich der Kunde bei Defekten gleich lieber an den Hersteller als an den Händler. Daneben wird dann auch auf die Gewährleistung verwiesen. Die Verwendung beider Angaben sollte jedoch gut durchdacht sein, wie ein aktuelles Urteil des OLG Hamm zeigt. Im Fokus der Verhandlung stand ein Händler, der mit dem Hinweis "Sie erhalten selbstverständlich 24 Monate Herstellergarantie." und "Es handelt sich bei dieser Ware um originalverpackte Neuware. Sie erhalten selbstverständlich 24 Monate Gewährleistung." warb. Beide Hinweise sind irreführend, bewerteten die Richter des OLG Hamm den Sachverhalt.
Auf welche gesetzlichen Bestimmungen die Richter ihre Entscheidung begründeten, erfahren Sie im aktuellen Rechtstipp von Rolf Becker. Er ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Der Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung. Rolf Becker ist Mitglied im ECC-Club.
ECC-Rechtstipp Nr. 49 von RA Rolf Becker
ECC-Rechtstipp-Nr-49-Juli-2009.pdf
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