Apotheken im Internet - Versandhandel von Arzneimitteln
Nachdem bis zum Ende des Jahres 2003 der Versandhandel von
Medikamenten über das Internet in Deutschland untersagt war,
hat sich dies zum 01.01.2004 grundlegend geändert.
Seit dem 01.01.2004 gilt das Gesetz zur Modernisierung der
gesetzlichen Krankenversicherung (GMG). In diesem Gesetz
findet sich die Neuregelung bezüglich der Rahmenbedingungen
des Versandhandels von Medikamenten über das Internet. Nach
dem ausländischen Apotheker schon längere Zeit die
Möglichkeit gegeben war, Medikamente über das Internet zu
verkaufen, erhält jetzt der deutsche Apotheker ebenfalls diese
Möglichkeit.
Bis zum 1.1.2004 hatte das Arzneimittelgesetz untersagt,
Arzneimittel im Wege des Versandes in den Verkehr zu bringen.
Dieses Verbot wird durch das GMG dahingehend geändert, dass es
jetzt erlaubt ist, bei Vorliegen eine behördliche
Erlaubnis, Arzneimittel im Wege des Versandes in den Verkehr zu
bringen. Wem eine solche Erlaubnis erteilt wird, ist im
neuen Apothekengesetz klar geregelt.
Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, eine reine Versandapotheke
zu führen. Eine Erlaubnis zum Versandhandel wird nur
Apothekern erteilt, welche eine Offizin-Apotheke (Apotheke vor Ort)
führen. Somit müssen diesen den Versandhandel
neben dem üblichen Apothekenbetrieb ausüben.
Weiterhin werden sämtliche Abläufe durch das
Arzneimittelgesetz geregelt.
- Der Apotheker ist im Gegensatz zur Offizin-Apotheke in der
Internetapotheke nicht verpflichtet, ein Vollsortiment anzubieten.
Er ist verpflichtet, jedes bestellte Arzneimittel, welches
nach dem Arzneimittelgesetz in Verkehr gebracht werden darf, zu
liefern. Zudem muss er sicherstellen, dass er in der Lage
ist, jedes bestellte Arzneimittel innerhalb von zwei Tagen zu
liefern. Sollte diese Frist nicht einhaltbar sein, so müssen
andere Absprachen mit dem Kunden getroffen werden.
- Dem Kunden muss die Möglichkeit eingeräumt
sein, neben der Bestellanfrage weitere Rückfragen zu
äußern. Hierfür reicht es nicht, wenn der
Apotheker sporadisch auf E-Mail Anfragen antwortet, sondern es muss
qualifiziertes, pharmazeutisches Personal vorhanden sein, das die
Anfragen der Kunden in einem angegebenen Zeitraum beantwortet. Die
Internet-Apotheke muss ebenfalls die Möglichkeit bieten, dass
der Kunde dem Apotheker Hinweise bezüglich der Risiken
einzelner Arzneimittel zukommen lässt.
- Beim Bestellvorgang, welcher am praktischsten über ein
Warenkorbsystem geregelt wird, muss der Kunde
empfangsberechtigte Personen nennen können, die neben
ihm selbst berechtigt sind, das Medikament anzunehmen. Es
ist die Pflicht des Apothekers, sicherzustellen, dass auch nur der
bestellende selbst oder benannte Personen die Arzneimittel
erhalten.
- Bezüglich der Lieferung ist der Apotheker verpflichtet,
jedes nach Arzneimittelgesetz zugelassene Medikament innerhalb des
festgelegten Zeitraums von zwei Tagen zu versenden. Hierbei muss
das Arzneimittel dementsprechend verpackt sein, dass es durch die
Auslieferung keinerlei Schaden erfahren kann. Dies bedeutet
beispielsweise, dass wärmeempfindliche Medikamente wie
Insulin, in speziellen Behältnissen versendet werden
müssen, damit die vorgeschriebenen Aufbewahrungstemperaturen
eingehalten werden.
Der Kunde muss weiterhin jederzeit über ein System zur Sendungsverfolgung den aktuellen Stand der Arzneimittelsendung abrufen können. Sollte der Kunde oder die von ihm benannten empfangsberechtigten Personen beim ersten Liefertermin nicht anwesend sein, so ist durch den Apotheker eine für den Kunden kostenlose Zweitzustellung zu erfolgen. - Bezüglich der Zahlung der Arzneimittel hat der Apotheker
die freie Wahl, welche Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden
(Nachnahme, Kreditkarte, Rechnung etc.). Der Apotheker darf
dagegen nicht den Versand des Medikaments vom Zahlungseingang
abhängig machen, da ansonsten der Versand in einem Zeitraum
von maximal zwei Tagen nahezu nicht möglich ist.
Hierfür könnte der Apotheker eine heutzutage
mögliche Bonitätsprüfung online durchführen, um
sich gegen Zahlungsausfälle abzusichern. Diese
Beschränkung gilt allerdings nur für den Versand von
Arzneimitteln. Bei Nicht-Arzneimitteln ist es möglich, den
Versand so lange zu unterbinden, bis die Zahlung eingegangen
ist.
- Im Falle das es sich bei dem bestellten Arzneimittel um ein rezeptpflichtiges Medikament handelt, ist der Apotheker verpflichtet, sicherzustellen, dass er das Rezept erhält und nach einer Prüfung des Rezeptes das richtige Medikament verschickt. Der Apotheker kann verlangen, dass das Medikament erst zugeschickt wird, bevor das Medikament bestellt wird. Hierzu kann der Apotheker das Medikament auch in der Apotheke zur Abholung hinterlegen.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, Arzneimittel aus dem
Ausland zu bestellen. Hierbei kann derzeit schon aus Ländern
wie Belgien, Frankreich, den Niederlanden und anderen bestellt
werden. Ab dem 1. Mai 2004 kommen weitere Länder innerhalb der
EU dazu.

Der Versand aus dem Ausland ist genau reguliert:
Nach europäischem Arzneimittelrecht muss jedes
Fertigarzneimittel, das in einem Mitgliedsstaat in Verkehr gebracht
wird, entweder die zentrale europäische Zulassung oder
die nationale Zulassung des betreffenden Landes besitzen.
Der grenzüberschreitende Handel mit zugelassenen Arzneimitteln
ist somit nur in der Form eines Parallelimports möglich. Der
Importeur muss die Voraussetzung erfüllen, dass er eine
(vereinfachte) nationale Zulassung für die betreffenden
Arzneimittel im Empfängerland erwirbt, sie als
pharmazeutisches Unternehmen, d.h. unter seinem Namen in Verkehr
bringt, die Packung im Rahmen einer Herstellungserlaubnis
an die deutschen Kennzeichnungsvorschriften anpasst. Weiterhin muss
dem Arzneimittel ein deutscher Beipackzettel
beiliegen.
Quelle: Deutsche Apotheker Zeitung, Nr.46 S. 68-70 und Nr. 47,
S. 77-79 und Nr. 48, S. 70-72 und Nr. 49, S. 70-80, 2004