Erkenntnis - Apotheken
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Apotheken im Internet - Versandhandel von Arzneimitteln

Nachdem bis zum Ende des Jahres 2003 der Versandhandel von Medikamenten über das Internet in Deutschland untersagt war, hat sich dies zum 01.01.2004 grundlegend geändert. Seit dem 01.01.2004 gilt das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG). In diesem Gesetz findet sich die Neuregelung bezüglich der Rahmenbedingungen des Versandhandels von Medikamenten über das Internet. Nach dem ausländischen Apotheker schon längere Zeit die Möglichkeit gegeben war, Medikamente über das Internet zu verkaufen, erhält jetzt der deutsche Apotheker ebenfalls diese Möglichkeit.
Bis zum 1.1.2004 hatte das Arzneimittelgesetz untersagt, Arzneimittel im Wege des Versandes in den Verkehr zu bringen. Dieses Verbot wird durch das GMG dahingehend geändert, dass es jetzt erlaubt ist, bei Vorliegen eine behördliche Erlaubnis, Arzneimittel im Wege des Versandes in den Verkehr zu bringen. Wem eine solche Erlaubnis erteilt wird, ist im neuen Apothekengesetz klar geregelt.
Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, eine reine Versandapotheke zu führen. Eine Erlaubnis zum Versandhandel wird nur Apothekern erteilt, welche eine Offizin-Apotheke (Apotheke vor Ort) führen. Somit müssen diesen den Versandhandel neben dem üblichen Apothekenbetrieb ausüben.
Weiterhin werden sämtliche Abläufe durch das Arzneimittelgesetz geregelt.

  • Der Apotheker ist im Gegensatz zur Offizin-Apotheke in der Internetapotheke nicht verpflichtet, ein Vollsortiment anzubieten. Er ist verpflichtet, jedes bestellte Arzneimittel, welches nach dem Arzneimittelgesetz in Verkehr gebracht werden darf, zu liefern. Zudem muss er sicherstellen, dass er in der Lage ist, jedes bestellte Arzneimittel innerhalb von zwei Tagen zu liefern. Sollte diese Frist nicht einhaltbar sein, so müssen andere Absprachen mit dem Kunden getroffen werden.
  • Dem Kunden muss die Möglichkeit eingeräumt sein, neben der Bestellanfrage weitere Rückfragen zu äußern. Hierfür reicht es nicht, wenn der Apotheker sporadisch auf E-Mail Anfragen antwortet, sondern es muss qualifiziertes, pharmazeutisches Personal vorhanden sein, das die Anfragen der Kunden in einem angegebenen Zeitraum beantwortet. Die Internet-Apotheke muss ebenfalls die Möglichkeit bieten, dass der Kunde dem Apotheker Hinweise bezüglich der Risiken einzelner Arzneimittel zukommen lässt.
  • Beim Bestellvorgang, welcher am praktischsten über ein Warenkorbsystem geregelt wird, muss der Kunde empfangsberechtigte Personen nennen können, die neben ihm selbst berechtigt sind, das Medikament anzunehmen. Es ist die Pflicht des Apothekers, sicherzustellen, dass auch nur der bestellende selbst oder benannte Personen die Arzneimittel erhalten.
  • Bezüglich der Lieferung ist der Apotheker verpflichtet, jedes nach Arzneimittelgesetz zugelassene Medikament innerhalb des festgelegten Zeitraums von zwei Tagen zu versenden. Hierbei muss das Arzneimittel dementsprechend verpackt sein, dass es durch die Auslieferung keinerlei Schaden erfahren kann. Dies bedeutet beispielsweise, dass wärmeempfindliche Medikamente wie Insulin, in speziellen Behältnissen versendet werden müssen, damit die vorgeschriebenen Aufbewahrungstemperaturen eingehalten werden.
    Der Kunde muss weiterhin jederzeit über ein System zur Sendungsverfolgung den aktuellen Stand der Arzneimittelsendung abrufen können. Sollte der Kunde oder die von ihm benannten empfangsberechtigten Personen beim ersten Liefertermin nicht anwesend sein, so ist durch den Apotheker eine für den Kunden kostenlose Zweitzustellung zu erfolgen.
  • Bezüglich der Zahlung der Arzneimittel hat der Apotheker die freie Wahl, welche Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden (Nachnahme, Kreditkarte, Rechnung etc.). Der Apotheker darf dagegen nicht den Versand des Medikaments vom Zahlungseingang abhängig machen, da ansonsten der Versand in einem Zeitraum von maximal zwei Tagen nahezu nicht möglich ist. Hierfür könnte der Apotheker eine heutzutage mögliche Bonitätsprüfung online durchführen, um sich gegen Zahlungsausfälle abzusichern. Diese Beschränkung gilt allerdings nur für den Versand von Arzneimitteln. Bei Nicht-Arzneimitteln ist es möglich, den Versand so lange zu unterbinden, bis die Zahlung eingegangen ist.
  • Im Falle das es sich bei dem bestellten Arzneimittel um ein rezeptpflichtiges Medikament handelt, ist der Apotheker verpflichtet, sicherzustellen, dass er das Rezept erhält und nach einer Prüfung des Rezeptes das richtige Medikament verschickt. Der Apotheker kann verlangen, dass das Medikament erst zugeschickt wird, bevor das Medikament bestellt wird. Hierzu kann der Apotheker das Medikament auch in der Apotheke zur Abholung hinterlegen.


Weiterhin besteht die Möglichkeit, Arzneimittel aus dem Ausland zu bestellen. Hierbei kann derzeit schon aus Ländern wie Belgien, Frankreich, den Niederlanden und anderen bestellt werden. Ab dem 1. Mai 2004 kommen weitere Länder innerhalb der EU dazu.

Länder,

Der Versand aus dem Ausland ist genau reguliert:
Nach europäischem Arzneimittelrecht muss jedes Fertigarzneimittel, das in einem Mitgliedsstaat in Verkehr gebracht wird, entweder die zentrale europäische Zulassung oder die nationale Zulassung des betreffenden Landes besitzen. Der grenzüberschreitende Handel mit zugelassenen Arzneimitteln ist somit nur in der Form eines Parallelimports möglich. Der Importeur muss die Voraussetzung erfüllen, dass er eine (vereinfachte) nationale Zulassung für die betreffenden Arzneimittel im Empfängerland erwirbt, sie als pharmazeutisches Unternehmen, d.h. unter seinem Namen in Verkehr bringt, die Packung im Rahmen einer Herstellungserlaubnis an die deutschen Kennzeichnungsvorschriften anpasst. Weiterhin muss dem Arzneimittel ein deutscher Beipackzettel beiliegen.

Quelle: Deutsche Apotheker Zeitung, Nr.46 S. 68-70 und Nr. 47, S. 77-79 und Nr. 48, S. 70-72 und Nr. 49, S. 70-80, 2004