Nachricht - Rechtliche Fragen
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BGH-Urteil zur Verwendung des Hinweises "Solange der Vorrat reicht"

Grundsätzlich ist es irreführend, für Angebote und Zugabeartikel zu werben, die nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der Nachfrage vorrätig ist. Denn grundsätzlich kann der Kunde erwarten, dass er das versprochene Angebot auch erhält. Der Verkäufer kann einer solchen Irreführung allerdings entgegenwirken, indem er seinen Kunden deutlich macht, dass die Ware nur begrenzt vorhanden ist. Doch reicht der Hinweis "solange der Vorrat reicht" aus, um eine mengenmäßige Beschränkung der Ware anzuzeigen? Mit dieser Frage beschäftigte sich nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie im aktuellen Rechtstipp von RA Rolf Becker. Darüber hinaus geht er auf ein weiteres Urteil des Europäischen Gerichtshof ein. Dieser hat nun entschieden, dass das in Deutschland geltende Kopplungsverbot von Gewinnspielen an den Erwerb von Waren gegen geltendes EU-Recht verstößt.

 

Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Der Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung. Rolf Becker ist Mitglied im ECC-Club.

 

BGH: Solange der Vorrat reicht - ECC-Rechtstipp
ECC-Rechtstipp Nr. 56 von RA Rolf Becker, Kanzlei Wienke & Becker
ECC-Rechtstipp-Nr-56-Februar-2010.pdf
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