Nachricht - Rechtliche Fragen
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BGH-Urteile zu Vertragsstrafevereinbarungen - ECC-Rechtstipp von RA Rolf Becker

Foto von RA Rolf Becker

Unterlassungserklärungen werden nach Wettbewerbsverstößen abgegeben, um die sogenannte Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Damit dies auch ernsthaft geschieht, enthalten Unterlassungserklärungen Vertragsstrafeversprechen, d. h. der Abgemahnte verspricht für den Fall einer Wiederholung der Handlung die Zahlung einer Vertragsstrafe.

 

In seinem aktuellen Rechtstipp geht Rechtsanwalt Rolf Becker auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Thema Vertragsstrafe ein, bei denen die Beklagten gegen die Unterlassungspflicht verstoßen hatten: Im ersten Fall musste der BGH klären, ob für die anwaltliche Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe die Anwaltskosten geltend gemacht werden können. Im zweiten Urteil galt es zu entscheiden, ob die vom Kläger geforderten Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von rund 53 Mio. Euro als unverhältnismäßig zur eigentlichen Zuwiderhandlung des beklagten Händlers angesehen werden kann.

 

Detaillierte Informationen zu diesen beiden Urteilen und einem weiteren zur Verwendung des alten Widerrufsbelehrungsmusters erhalten Sie in dem aktuellen ECC-Rechtstipp von RA Rolf Becker. Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Der Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung. Rolf Becker ist Mitglied im ECC-Club.

BGH-Urteile zu Vertragsstrafevereinbarungen
ECC-Rechtstipp Nr. 43 von RA Rolf Becker
ECC-Rechtstipp-Nr-43-Januar-2009.pdf
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