BGH: Aufhebung des generellen Kopplungsverbots bei Gewinnspielen
Bisher war im Bereich der Werbung mit Gewinnspiel immer eines tabu: Die Kopplung des Gewinnspiels an einen Warenkauf. Das ist jetzt anders. Bereits mit Urteil vom 14. Januar 2010, C-304/08 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) geurteilt, dass ein generelles Verbot der Kopplung von Gewinnspielen an einen Kauf europarechtswidrig sei und hatte die Sache zurück an den Bundesgerichtshof (BGH) verwiesen. Der BGH hat sich mit Urteil vom 5.10.2010, Aktz.: I ZR 4/06 daraufhin der Auffassung des EuGH angeschlossen und hält ein generelles Kopplungsverbot ebenfalls für nicht richtlinienkonform.
© krimar - Fotolia.comDer Entscheidung zugrunde lag der Fall der Supermarktkette Plus, welche mit "Einkaufen, Punkte sammeln, gratis Lotto spielen" ein Gewinnspiel beworben hatte, bei welchem die Kunden bei jedem Einkauf für 5,00 € Einkaufswert je einen Bonuspunkt erhielten. Hatte der Kunde 20 Bonuspunkte, konnte er an einer Lottoziehung teilnehmen. D.h. die kostenlose Teilnahme an der Lottoziehung war an den vorherigen Warenkauf gekoppelt, was bisher ganz klar als wettbewerbswidrig im Sinne von § 4 Nr. 6 UWG galt.
Entsprechend der Vorgabe des EuGH nimmt der Bundesgerichtshof in diesem aktuellen Urteil nun eine EU-richtlinienkonforme Auslegung des Kopplungsverbots gem. § 4 Ziff. 6 UWG vor. Danach ist die Kopplung eines Gewinnspiels an den Warenverkauf gerade nicht mehr per se wettbewerbswidrig, sondern nur noch dann, wenn die Werbung im Einzelfall als irreführende Geschäftspraxis oder als Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt einzuordnen wäre. Dies ist natürlich für die jeweilige Werbung im Einzelfall zu beurteilen.
Fazit:
Was bedeutet das nun für die künftige Gestaltung von Gewinnspielen? Ja, die Kopplung eines Gewinnpiels an den Warenverkauf ist nicht mehr generell verboten. Aber: Nein, nicht jedes Gewinnspiel, welchem eine solche Kopplung zugrunde liegt, ist erlaubt. Vielmehr ist die Kopplung immer noch dann rechtswidrig, wenn sie im Einzelfall als irreführende Geschäftspraxis oder als Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt einzuordnen ist. D.h. es bleibt natürlich immer eine hinreichende Information über die Teilnahmebedingungen und die Gewinnmöglichkeiten essentiell und es darf die Rationalität der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers nicht durch eine übertriebene Anlockwirkung in den Hintergrund gedrängt werden.
Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Becker ist Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung.
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