Nachricht - Rechtliche Fragen
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BGH entscheidet zu Postfach in der Widerrufsbelehrung

Am 25.01.2012 hat der Bundesgerichtshof (Aktz.: VIII ZR 95/11) zu der Frage entschieden, ob die Angabe der Postfachadresse in der Widerrufsbelehrung ausreichend war. Und die Betonung liegt hier tatsächlich auf „ausreichend war"! Denn der zu beurteilende Fall hatte seinen Ursprung im Jahr 2008, so dass auch über eine Belehrung aus dem Jahr 2008 nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtlage zu urteilen war. Wäre dieselbe Belehrung nach heutiger Rechtlage zu beurteilen gewesen, wäre die Entscheidung sicherlich anders ausgefallen. Nach aktueller Rechtlage ist in der Widerrufsbelehrung zwingend die ladungsfähige Anschrift anzugeben.

 

Doch in dem vom BGH zu beurteilenden Fall war dies noch anders. Es hatte ein Verbraucher im Jahr 2008 mit einem Energieversorger einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Erdgas geschlossen. Als Anschrift, an welche der Widerruf zu richten war, war in der Widerrufsbelehrung des Energieversorgers lediglich die Postfachadresse angegeben.

Als dann am 01.10.2009 der Verbraucher den Widerruf des Vertrages erklärte, wollte dies der Energieversorger nicht akzeptieren, weil die Widerrufsfrist überschritten war. Der Verbraucher war jedoch der Auffassung, wegen der Angabe der Postfachadresse in der Widerrufsbelehrung sei keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt. Deshalb habe er auch zu dem späteren Zeitpunkt noch widerrufen können. Und so richtete er seine Klage auf Feststellung, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei, blieb damit aber erfolglos.

 

Denn der BGH hat daraufhin (zur alten Rechtlage) entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte. In der auf diesen Fall anwendbaren BGB-InfoV (alte Fassung) hieß es nämlich lediglich: „Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen."

 

Da im zu beurteilenden Fall außerdem der allgemeinen Informationspflicht zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift an anderer Stelle unstreitig genügt worden war, gab es nach alter Rechtslage keinen weitergehenden Anspruch zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift in der Widerrufsbelehrung.

 

Anders sieht dies aber nach der derzeit gültigen Rechtslage aus. Mittlerweile heißt es nämlich in § 360 Abs. 1 Ziff. 3 BGB sehr eindeutig, dass die Widerrufsbelehrung den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, enthalten muss.

 

Fazit: Letztlich hat damit die aktuelle Entscheidung des BGH keine Bedeutung für das weitere Vorgehen der Shopbetreiber. Im Gegenteil: Es wäre geradezu fatal, im Hinblick auf diese Entscheidung nun die ladungsfähige Anschrift in der Widerrufsbelehrung gegen eine Postfachadresse auszutauschen und sich damit dem Risiko einer Abmahnung auszusetzen.

Dr. Selina Karvani (www.karvani.de) ist Partnerin der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln (www.kanzlei-wbk.de). Sie ist Autorin von Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de; www.facebook.com/versandhandelsrecht.de) und weiteren Veröffentlichungen in wettbewerbsrechtlich orientierten Publikationen und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht, dort insbesondere auf den Kernbereich des Versandhandelsrechts spezialisiert. Rechtsanwältin Dr. Karvani berät Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Werbung, bei der rechtsicheren Abfassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der sonstigen Vertragsgestaltung ebenso wie bei marken- oder geschmacksmusterrechtlichen Fragestellungen.

 

Rückfragen bitte an: skarvani@kanzlei-wbk.de