BGH entscheidet zum Erfüllungsort der Nacherfüllung
Hat man den defekten Kaufgegenstand im Laden um die Ecke erworben, fällt die Entscheidung nicht schwer. Man geht zum Händler zurück, unterrichtet ihn von dem Mangel und lässt ihn nachbessern bzw. nachliefern. Was aber, wenn sich der in Deutschland erworbene Kaufgegenstand im Ausland befindet? Was wenn der Käufer die Ware mit in den Urlaub genommen hat und dort der Mangel auftritt? Dann wird die Frage interessant, wo sich eigentlich der Erfüllungsort der Nacherfüllung befindet.
Dazu hat mit Urteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10 der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall führte die Entscheidung des BGH zu dem Ergebnis, dass von den in Frankreich wohnhaften Käufern erwartet wurde, dass sie den in Deutschland (in Polch) erworbenen Camping-Faltanhänger nach Polch zurückzubringen hatten.
In der Auftragsbestätigung zum seinerzeit erfolgten Kauf hieß es "Lieferung: ab Polch, Selbstabholer". Trotzdem lieferte der Händler den Anhänger an den Wohnort der Käufer, die ihn in einem Urlaub nutzen. In der Folgezeit rügten die Käufer verschiedene Mängel und forderten den Händler unter Fristsetzung auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Nachdem dies bis Fristablauf nicht geschehen war, wurde der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Käufer erwarteten die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Faltanhängers sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten.
Nachdem die Käufer in der ersten Instanz noch Recht bekommen hatten, wurde Ihnen schließlich jedoch Ihr Anspruch verwehrt. Der bisher vorliegenden Pressemitteilung lässt sich entnehmen, dass laut BGH der Ort, an dem der Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, mangels spezieller Regelung im Kaufrecht nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen ist, soweit vorrangige Parteivereinbarungen nicht getroffen worden sind. Zu diesen Umständen gehörten die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringt.
Letzteres folge aus den Vorgaben der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, nach deren Art. 3 Abs. 3 die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen müsse. Da die Beseitigung der von den Käufern gerügten Mängel des Camping-Faltanhängers den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erforderten und ein Transport des Anhängers nach Polch oder dessen Organisation für die Kläger zumutbar erscheine, so der BGH, liege der Erfüllungsort der Nachbesserung am Firmensitz des Händlers.
Zu berücksichtigen bleibt, dass immer nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden ist. Dass nun vorliegend der Erfüllungsort am Firmensitz des Händlers gesehen wurde, hängt sicherlich unter anderem davon ab, dass ursprünglich eine Selbstabholung in Deutschland vereinbart war, dass außerdem ein Faltanhänger leicht zu transportieren ist und dass insbesondere die Beseitigung der von den Käufern gerügten Mängel des Camping-Faltanhängers den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erforderten. Bezüglich der Details bleiben die Urteilsgründe abzuwarten.
