BGH entscheidet zur Widerrufsbelehrung in Textform
Soweit durch Gesetz - wie z. B. für die Widerrufsbelehrung im Fernabsatz (Online-Bestellungen, Katalogbestellungen etc.) in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB "Textform" vorgesehen ist - bestimmt § 126b BGB, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder auf andere Weise erkennbar gemacht werden muss.
Zum Verständnis des Begriffs der für die Praxis wichtigen "Textform" hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) geäußert. Das BGH-Urteil der sogenannten "Holzhocker"-Entscheidung (Urt. v. 29.04.2010 - I ZR 66/08) entspricht zur allgemeinen Erleichterung dem, was die Praxis in Deutschland bis dato gelebt und die deutsche Rechtsprechung der Instanzgerichte überwiegend zugrunde gelegt hat.
Der Fall
Durch die Instanzen gingen zwei Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit afrikanischen Kunstgegenständen im Internet, von denen der eine bei eBay unter der Rubrik "Sofort-Kaufen" Holzhocker in Tierformen anbot und dabei eine Widerrufsfrist von zwei Wochen (heute wären dies nach dem gesetzlichen Muster "14 Tage", der Entscheidung zugrunde liegende Fall stammt jedoch aus dem Jahr 2006) belehrte. Der Käufer konnte diese Belehrung speichern und ausdrucken. Ferner konnte er bei "Mein eBay" - dort unter "Ich habe gekauft" - das vollständige Kaufangebot einschließlich der Belehrung nach Abschluss des Kaufvertrags aufrufen.
Diese bloße Abrufbarkeit der Belehrung erachtete sein Wettbewerber als nicht ausreichend, um dem gesetzlichen Textformerfordernis zu genügen und bekam nun schließlich auch von Seiten des BGH Recht. Dort argumentierte man, die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen müssten nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen. Dementsprechend reiche die Speicherung dieser Informationen auf der Website des Unternehmers ebenso wenig für das Anlaufen der Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aus wie die Möglichkeit, diese Informationen nach Vertragsschluss bei eBay abzurufen.
Bei eBay war diese Frage früher interessant, da man vor Vertragsschluss keine E-Mail mit der Belehrung zusenden konnte. Damit war der Weg zur kurzen Widerrufsfrist verbaut. Nach der mittlerweile geltenden Gesetzeslage ist die Frage nicht mehr so brisant, da der Unternehmer seit dem 11.06.2010 ja auch dann über eine Widerrufsfrist von 14 Tagen (statt ansonsten 1 Monat) belehren kann, wenn die erforderliche Belehrung in Textform "unverzüglich nach" Vertragsschluss erfolgt, wodurch die Ungleichbehandlung der "eBay-Verträge" mit den Verträgen, wie man sie im Online-Shop gestalten kann, bereits auf andere Weise beseitigt wurde.
Zum Autor:
Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Becker ist Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung.
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