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BGH entscheidet zur vergleichenden Werbung für Markenparfümimitate

Durch Urteil vom 05.05.2011 - Az: I ZR 157/09 - hat der Bundegerichtshof zur Werbung mit Markenparfümimitaten entschieden. Aus der derzeit vorliegenden Pressemitteilung lässt sich entnehmen, dass der BGH urteilte, Handel und Werbung für Markenparfümimitate stellten keine unlautere vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG dar, wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolge, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt würden.

Online-Recht© krimar - Fotolia.com

Der Entscheidung zugrunde lag das Internetangebot der Beklagten, welche unter der Marke "Creation Lamis" Parfüms zu Niedrigpreisen anbot, die im Duft jeweils teuren Markenparfüms ähnelten. Früher waren dazu ergänzend Bestelllisten verwendet worden, mit denen dem Imitat jeweils das teure Markenparfüm gegenübergestellt wurde. Diese Bestellliste wurden aber zum zu beurteilenden Zeitpunkt schon nicht mehr verwendet. Die Gerichte der verschiedenen angerufenen Instanzen hatten nun zu beurteilen, ob der Vertrieb der Parfümimitate auch ohne Benutzung von Vergleichslisten wettbewerbswidrig und mithin zu untersagen sei. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der BGH hat das Berufungsurteil nun aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

In der Sache führte das Gericht aus, das Verbot vergleichender Werbung richte sich nicht dagegen, ein Originalprodukt nachzuahmen. Für eine nach dieser Bestimmung unlautere vergleichende Werbung genüge es daher nicht, dass das Originalprodukt aufgrund der Aufmachung und Bezeichnung der Imitate lediglich erkennbar werde und mit der Werbung entsprechende Assoziationen geweckt würden. Verboten sei vielmehr eine deutliche Imitationsbehauptung, aus der - ohne Berücksichtigung sonstiger, erst zu ermittelnder Umstände - hervorgehe, dass das Produkt des Werbenden gerade als Imitation des Originalprodukts beworben werde. Richte sich die beanstandete Werbung an verschiedene Verkehrskreise, reiche es für die Unlauterkeit allerdings aus, wenn die Voraussetzungen im Hinblick auf einen dieser Verkehrskreise erfüllt seien.

 

Fazit:

Das KG Berlin wird nun als Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob die Werbung unter der Marke "Creation Lamis" - soweit sie sich auch an Händler richtete, wegen deren speziellen Kenntnissen aufgrund der Bezeichnungen und Ausstattung der Parfümimitate, eine klare Imitationsbehauptung beinhaltete. Dann wäre nämlich im vorliegenden Fall doch ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG gegeben, da es für die Unlauterkeit gerade ausreicht, wenn die Voraussetzungen im Hinblick auf einen der angesprochenen Verkehrskreise erfüllt sind. Das Berufungsgericht wird im Übrigen auch noch zu prüfen haben, ob die Werbung der Beklagten gegenüber Händlern eine unangemessene Ausnutzung des Rufs der Marken der Klägerin darstellte.

 

Foto von RA Rolf Becker

Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Becker ist Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung.

 

Rückfragen bitte an: mail@versandhandelsrecht.de

 

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