BGH: Neues Urteil zur Garantiewerbung - ECC-Rechtstipp von RA Rolf Becker
Garantien gehen über die bloße gesetzliche Gewährleistung hinaus. Daher sind sie beliebt. Kunden differenzieren oft nicht zwischen Gewährleistung und Garantie und der Händler ist in der Gestaltung der Bedingungen frei. Der Gesetzgeber hat daher Regeln aufgestellt, die ein Garantiegeber einhalten muss. Die bisherige Rechtsprechung zum Zeitpunkt und Ort der Werbung war uneinheitlich. Jetzt hat der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Urteil (vom 14. 4. 2011 - I ZR 133/09) entschieden, dass die näheren Angaben, die bei einem Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung enthalten sein müssen, nicht notwendigerweise schon in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden müssen. Ausführliche Informationen erhalten Sie in dem aktuellen ECC-Rechtstipp von RA Rolf Becker.

Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Becker ist Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung. Rolf Becker ist Mitglied im ECC-Club.
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ECC-Rechtstipp Nr. 70 von RA Rolf Becker, Kanzlei Wienke & Becker
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