BGH: Originalvollmacht nicht zwangsläufig erforderlich
Der BGH, Urt. v. 19.05.2010 - Aktz.: I ZR 140/08 - hat in einer lange umstrittenen Frage entschieden, ob nämlich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung allein wegen Fehlens der Originalvollmacht zurückgewiesen werden kann. Die Antwort ist: Nein, zumindest dann nicht, wenn die Abmahnung bereits mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages, sprich einer vorformulierten Unterlassungserklärung verbunden war.
Der Entscheidung zu Grunde lag ein Rechtsstreit zweier Gebrauchtwagenhändler, von denen einer mit dem Zusatz "Dieser Preis ist ohne Garantie bzw. Gewährleistung" geworben hatte. Der Händler erhielt wegen dieser gegen zwingende Gewährleistungsvorschriften des Verbrauchsgüterkaufs verstoßenden Regelung eine Abmahnung, der eine vorformulierte Unterwerfungserklärung und eine anwaltliche Gebührenrechnung beigefügt war. Diese wies der Abgemahnte nicht nur als in der Sache unberechtigt zurück, sondern rügte zudem, dass der Abmahnung keine Vollmachtsurkunde beigefügt war. Über letztere Frage hatte dann schließlich der BGH zu entscheiden.
Den Kern der Entscheidung des BGH bildete die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB, nach der ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam ist, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf eine wettbewerbsrechtiche Abmahnung gab es in der Literatur verschiedene Meinungen. Der Senat schloss sich nun der Auffassung an, dass § 174 Satz 1 BGB auf die mit einer Unterwerfungserklärung verbundene Abmahnung nicht anwendbar sei.
Fazit:
Damit ist nun in den Fällen, in denen - wie üblich - die Abmahnung gleich mit einer entsprechenden vorformulierten Unterlassungserklärung versehen ist, die Verteidigungsstrategie die fehlende Vorlage der Originalvollmacht zu rügen endgültig versperrt.

Zum Autor:
Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Becker ist Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung. Rückfragen bitte an: mail@versandhandelsrecht.de

