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BGH zum fiktiven Lizenzschaden bei Plagiaten

ECC-Expertentipp von RA Rolf Becker
Wer Plagiate im Handel anbietet, der kann recht kräftig zur Kasse gebeten werden. Dies erfuhr ein Versandhändler, der neben anderen Waren Armbanduhren im 1400 Seiten starken Katalog anbot, der in einer Auflage von 4,27 Mio. Stück erschien. Der BGH stellte in seinem aktuellen Urteil die Grundsätze der Schadensberechnung klar.

Auf Seite 778 fanden sich Uhrenangebote, u.a. eine Damenarmbanduhr zum Preis von 39,95 DM. Die Währungsangabe signalisiert schon, dass sich hieran ein Streit anschloss, der über die Instanzen bis zum BGH ausgetragen wurde. Hierbei stellte der BGH wichtige neue Grundsätze gerade für den Versandhandel auf. Die Klägerin ist eine bekannte Herstellerin hochwertiger Armbanduhren. Sie hatte bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) unter der Nr. DM/039 375 ein auch für die Bundesrepublik Deutschland geschütztes Geschmacksmusters für eine Damenarmbanduhr registriert.

Hierauf gestützt verlangte die Klägerin immerhin 85.400 DM nebst Zinsen, also rund 43.500 Euro. Die Beklagte hatte insgesamt einen Posten Uhren von 230 Stück erworben und davon nur 164 Stück verkauft. Der Gewinn betrug (164 x 15,49 DM), gerade mal 2.540,36 DM. Das Landgericht verurteilte den Versandhändler nur zu diesem Gewinnbetrag. Das OLG Frankfurt bestätigte diese Verurteilung (GRUR-RR 2003, 204) und lehnte ebenfalls einen Lizenzschaden ab. Damit wollte sich die Inhaberin des Geschmackmusters jedoch nicht zufrieden geben.

Lesen Sie hierzu die Analyse des Urteils des BGH in dem als PDF-Datei beigefügten ECC-Expertentipp Recht von Rechtsanwalt Rolf Becker. Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Der Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung. Rolf Becker ist Mitglied im ECC-Club.
 
Weitere Informationen in der PDF-Datei registrierungspflichtiger Download BGH zum fiktiven Lizenzschaden bei Plagiaten (28.66 KB)
ECC-Expertentipp Nr. 8 von RA Rolf Becker
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RA Rolf Becker
Tel.: 0221/3765-330
email: info@kanzlei-wbk.de
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