Nachricht - Rechtliche Fragen
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BGH zur Grenze der zulässigen Werbung mit fremden Kennzeichen

Mit den bekannten Marken namhafter Hersteller zu werben, ist für Händler immer interessant, da damit natürlich auch die Werbewirkung der Marke genutzt wird, denn bekannte Marken sind auch immer beliebte und relevante Suchbegriffe. Die Verwendung der Marken Dritter lässt sich dabei oftmals auch schlichtweg nicht vermeiden, um überhaupt auf das eigene Angebot hinweisen zu können, etwa dann wenn man Serviceleistungen gerade für bestimmte Marken anbietet oder diese im Sortiment hat.

Online-Recht

Gerade in der Ausnutzung der Werbefunktion einer fremden Marke, liegt aber regelmäßig einer der Hauptvorwürfe bei Markenverletzungsverfahren. Umgekehrt lässt sich die Verwendung der Marken Dritter oftmals schlichtweg nicht vermeiden, um überhaupt auf das eigene Angebot hinweisen zu können, etwa dann wenn man Serviceleistungen gerade für bestimmte Marken anbietet oder auf das eigene Sortiment an Markenware verweisen will.

 

Unter anderem für diesen Fall, sieht das Gesetz eine Ausnahme vom Grundsatz des ausschließlichen Rechts zur Benutzung durch den Markeninhaber vor. § 23 MarkenG sieht unter anderem vor, dass eine Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware als Zubehör oder Ersatzteil verwendet werden darf, soweit die Benutzung dafür notwendig ist. Angesprochen werden hiervon in erster Linie Werkstätten, Reparatur- oder auch Nachfülldienste, so etwa freie Kfz-Werkstätten, die auf eine bestimmte Markenspezialisierung hinweisen können müssen oder aber die Anbieter im Toner-Nachfüllbereich.

 

Wie der BGH (Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10) nun aber noch einmal deutlich gemacht hat, handelt es sich hierbei nur um Ausnahmen, die der Markeninhaber auch nur im Rahmen des absolut notwenigen dulden muss. Geklagt hatte ein namhafter Kfz-Hersteller gegen eine bekannte Werkstattkette, die für ein Aktionsangebot hinsichtlich der Fahrzeuge dieses Konzerns, mit dessen Wort-/Bildmarke - also dem Firmenlogo - geworben hatte. Dies wurde nun vom BGH untersagt. Die Verwendung des Logos war nach Ansicht des Gerichts gerade nicht notwendig. Vielmehr hätte die Beklagte sich auf das Wortzeichen beschränken können. Durch die Verwendung des Logos sein gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstoßen und die Werbefunktion der Marke beeinträchtigt worden.

 

Ein ähnliches Problem stellt sich übrigens bei sog. "Nicht-Angeboten", d. h. im Shop wird ein Markenprodukt mit dem Bestand "0" ausgewiesen. Auch in einem solchen Fall, ist die Verwendung der Marke für ein Produkt, dass nicht auf Lager ist, nicht notwendig und kann unzulässig sein, wie das OLG Hamburg schon 2007 entschied (OLG Hamburg, 21.06.2007 - 3 U 302/06 - Jette (0)).

 

Fazit:

Das Nutzen fremder, insbesondere bekannter Marken, im Zusammenhang mit dem eigenen Angebot, ist immer verlockend, kann aber auch gefährlich sein. Gerechtfertigt ist diese nur dann, wenn ohne die Nutzung der Marke, auf das eigene Angebot nicht hingewiesen werden kann, also ein Bezug zur Marke besteht und die Verwendung notwendig ist. Auch dann aber ist nicht jede Nutzung erlaubt, sondern nur eine solche, die sich im Rahmen der "anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel" hält. Da jede Benutzung seiner Marke den Inhaber beeinträchtigt, muss es sich stets um das mildeste Mittel handeln. Besonders heikel, weil regelmäßig gerade nicht notwendig, ist dabei die Referenzwerbung mit fremden Marken.

 

Foto von RA Rolf Becker

Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Becker ist Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung.

 

Rückfragen bitte an: mail@versandhandelsrecht.de

 

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