BGH zur Haftung für das eBay-Mitgliedskonto
Gibt man eine Erklärung für eine andere Person ab, so muss der Dritte sich grundsätzlich immer nur dann an dieser Erklärung festhalten lassen, wenn man mit entsprechender Vertretungsmacht gehandelt hat. Dass dieser Grundsatz auch dann Anwendung finden muss, wenn jemand unbefugt das eBay-Mitgliedskonto eines Dritten benutzt, dazu hat gerade der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. Mai 2011 - Aktz.: VIII ZR 289/09 - entschieden.
© krimar - Fotolia.comIm dieser Entscheidung zugrunde liegende Fall unterhielt die Beklagte bei eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Der Ehemann der Beklagten stellte ohne deren Beteiligung und Wissen unter ihrem Mitgliedsnamen eine komplette Gastronomieeinrichtung ein und zwar mit einem Startpreis von 1 €. Der Kläger hat daraufhin ein Maximalangebot von 1.000 € abgegeben. Als am Tag darauf die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet wurde, war der Kläger Höchstbietender. Nun wollte er natürlich auch zum Preis von 1.000 € die Gastronomieeinrichtung erhalten und forderte die Beklagte zur Eigentumsverschaffung Zug gegen Zahlung von 1.000 € auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangte der Kläger Schadensersatz in Höhe von 32.820 €, da die Gatronomieeinrichtung einen Gesamtwert von 33.820 € haben sollte.
Der Streit um diesen Schadensersatz ging dann durch die Instanzen, wobei insbesondere auch die Frage zu klären war, wie in diesem Zusammenhang der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay enthaltene § 2 Ziffer 9 zu bewerten war, der lautet: "Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden." ...
Wie schon die Vorinstanzen kam auch der BGH zu dem Ergebnis, dass die Klage auf Schadensersatz zu Recht abgewiesen worden war. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden seien, verpflichteten den Namensträger nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgten oder vom Namensträger nachträglich genehmigt würden oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingriffen. Allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos habe dabei noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen müsse. Dies ergebe sich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart seien.
Fazit:
Natürlich ist diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs schon einmal beruhigend und letztlich auch nur konsequent in der Anwendung der allgemeinen Vertretungsrechts. Verwunderlich wäre gewesen, wenn man dies wegen der von eBay (zwischen eBay und dem eBay-Mitglied) verwendeten Klausel hätte außer Kraft setzen wollen. Mögliche Vertragsschlüsse durch einen Dritten sind aber trotzdem nicht undenkbar, nämlich dort, wo es dann tatsächlich um Aspekte der Anscheins- oder Duldungsvollmacht geht.
Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Becker ist Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung.
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