Button "Bestellen" kann gefährlich sein - ECC-Rechtstipp von RA Rolf Becker
Die Angabe der Widerrufsrechtsbelehrung und der Versandkosten in einem Online-Shop war bereits des Öfteren Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen. Auch das LG Bonn beschäftigte sich jüngst mit diesem Thema. Ein Händler hatte auf seiner Startseite einen Link zu den AGB, die u. a. die Widerrufsbelehrung enthielt, sowie einen weiteren Link zu der Versandkostenangabe integriert. Die Widerrufsbelehrung sowie eine Übersicht der Liefer- und Versandkosten bekam der Online-Kunde auch noch einmal präsentiert, nachdem er Produkte durch Betätigen der Schaltfläche "Bestellen" in den Warenkorb gelegt hatte. Nach Abschluss des Kaufvorgangs ließ der Online-Betreiber seinen Kunden die Widerrufsbelehrung nochmals zukommen. Wer nun denkt, der Händler hätte wettbewerbsrechtlich alles richtig gemacht, irrt sich.
Zu welchem Urteil die zuständigen Richter kamen und welche besondere Rolle die Bezeichnung des Bestellbuttons in diesem Zusammenhang einnimmt, erfahren Sie im aktuellen ECC-Rechtstipp von RA Rolf Becker. Dieser enthält weitere Entscheidungen zur neuen EU-Richtlinie zur Einverständniserklärung von Cookies und zum Opt-Out-Verfahren bei Werbeeinwilligung. Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Der Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung. Rolf Becker ist Mitglied im ECC-Club.
ECC-Rechtstipp Nr. 53 von RA Rolf Becker, Kanzlei Wienke und Becker
ECC-Rechtstipp-Nr-53-November-2009.pdf
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