Der Datenschutz nimmt eine immer größere Rolle vor allem im Distanzhandel bei Online-Aufritten, aber auch bei werblichen Gestaltungen, wie z. B. den aufkommenden Kundenbindungssystemen ein. Schon lange gibt es eine EU-Richtlinie zum Datenschutz, die umgesetzt wurde.
Aber auch schon nach geltendem Recht ist die Datenverwendung enger beschränkt, als manche wahrhaben wollen. Grundsätzlich erlaubt ist die Speicherung von sogenannten Bestandsdaten, d. h. man kann die Kundenadressen und Angaben, die zur Abwicklung des Bestellverhältnisses notwendig sind, speichern. Sobald Sie diese nicht mehr brauchen, müssen die Daten eigentlich gelöscht werden. Kundenadressen dürfen auch listenmäßig zu "Marktforschungszwecken" und zur Werbung verwendet werden. Neben dem Bundesdatenschutzgesetz ist das Telemediengesetz eine wesentliche Rechtsquelle für den Händler.
Informieren Sie sich zum Thema Datenschutz in den beigefügten ECC-Rechtstipp von RA Rolf Becker.
Aber auch schon nach geltendem Recht ist die Datenverwendung enger beschränkt, als manche wahrhaben wollen. Grundsätzlich erlaubt ist die Speicherung von sogenannten Bestandsdaten, d. h. man kann die Kundenadressen und Angaben, die zur Abwicklung des Bestellverhältnisses notwendig sind, speichern. Sobald Sie diese nicht mehr brauchen, müssen die Daten eigentlich gelöscht werden. Kundenadressen dürfen auch listenmäßig zu "Marktforschungszwecken" und zur Werbung verwendet werden. Neben dem Bundesdatenschutzgesetz ist das Telemediengesetz eine wesentliche Rechtsquelle für den Händler.
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Rechtliche Anforderungen des Datenschutzes in Unternehmen - ECC-Rechtsupdate von RA Rolf Becker
ECC-Rechtstipp Nr. 76 von RA Rolf Becker, Kanzlei Wienke & Becker
ECC-Rechtstipp-Nr-76-Oktober-2011.pdf
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Online-Datenerhebung bei Kindern unzulässig
ECC-Rechtstipp von RA Rolf Becker
Praxistipp_Online-Datenerhebung.pdf
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