Aus dem Bundesinnenministerium ist zu hören, dass das neue Datenschutz-Gesetz noch in dieser Legislaturperiode, also vor den Wahlen im Herbst kommt. Danach wird ein Händler, der seine eigenen Kunden bewerben möchte zwar wie bisher agieren können. Sobald er aber Neukundenwerbung betreiben möchte, kann er das nur, wenn er für die werbliche Verwendung der Daten die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorweisen kann. Spendenwerbung, Werbung für Parteienfinanzierung und der Bereich B2B bleiben von der Einwilligungslösung verschont. Ob für den Bereich B2C jedoch genügend und vor allem werthaltige Adresspools mit werbewilligen Adressaten aufgebaut werden können, darf bezweifelt werden.
Weitere Informationen zur Datenschutznovelle erhalten Sie in dem aktuellen ECC-Rechtstipp von Rechtsanwalt Rolf Becker. Darüber hinaus widmet sich RA Becker in seinem Beitrag zwei weiteren Urteilen zur Vorsicht bei ähnlichen Service-Rufnummern sowie zum Nutzungsersatz beim Verbrauchsgüterkauf. Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Der Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung. Rolf Becker ist Mitglied im ECC-Club.
ECC-Rechtstipp Nr. 46 von RA Rolf Becker
ECC-Rechtstipp-Nr-46-April-2009.pdf
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