Literatur - Rechtliche Fragen
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E-Commerce Recht - Informieren und Aushorchen

Autoren: Olaf Deininger

Quelle: CYbiz, Juni 2003, S. 52-53.

90% der Internetauftritte von deutschen Firmen verstoßen nach einer Studie von Ernst & Young gegen E-Commerce-Rechtsvorschriften. Von 139 untersuchten Internetangeboten entsprach lediglich ein Angebot den rechtlichen Anforderungen, dies entsprach 0,7%. Für viele Anbieter stellt die Vielzahl unterschiedlicher rechtlicher Regelungen ein Problem dar. Vorschriften für Internetauftritte sind im Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG) von 1997 zu finden, im Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen im elektronischen Geschäftsverkehr (EGG), das Anfang 2002 in Kraft getreten ist, sowie im Mediendienstestaatsvertrag (MDStV), der im Juli 2002 novelliert wurde.

Bereits bei der Anbieterkennzeichnung weisen 38% der Internetauftritte schwere rechtliche Verstöße auf. Die Vorschriften verpflichten die Anbieter, neben Name und Anschrift des Unternehmens auch Angaben über Vertretungsberechtigte, die zuständige Aufsichtsbehörde und die das zuständige Handelsregister zu machen. Bei Nichtbeachtung drohen Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro.

Schwere Verstöße bestanden auch beim Zustandekommen von Verträgen über das Internet, bei dem der Anbieter umfangreiche Informationspflichten zu erfüllen hat. Diese sind in § 312c BGB und in § 1 Abs. 1 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoVO) geregelt und betreffen u.a. die Informationen über wesentliche Merkmale der Ware/Dienstleistung, über den Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages, dessen Mindestlaufzeit bei dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, Liefer- und Versandkosten sowie Widerrufs- und Rückgaberechte des Kunden. Knapp die Hälfte der untersuchten Webseiten wiesen hier Mängel auf, 30% blieben ohne Beanstandung.

Den höchsten Anteil bei Verstößen stellten die Juristen beim Datenschutz fest: 60% verstießen gegen rechtliche Rahmenbedingungen, nur 27% blieben einwandfrei. Die Nutzer sind über die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu unterrichten, da diese Daten für die Unternehmen sehr wichtig sind tritt oftmals die Information der Kunden in den Hintergrund. Oft wurde eine pauschale Einwilligung der Kunden in die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten gefordert, dieses Verfahren ist jedoch unzulässig.

Die Mehrzahl der Unternehmem setzt sich zusätzlich weiteren Risiken aus, da keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bestehen, über die das Risiko eingeschränkt werden kann. Eine Voraussetzung für die Wirksamkeit von AGBs ist, dass diese auf der Internetseite deutlich gekennzeichnet sind und vom Kunden heruntergeladen oder ausgedruckt werden können. 62% der Unternehmen haben ihre AGBs zudem nicht an die Novellierung von Januar 2002 angepasst, die die Rechtslage bei Schuldverhältnissen wie Kauf, Miete oder Werkvertrag sowie Verjährung änderte. Nach den Regelungen könnten die Unternehmen säumigen Zahlern Verzugszinsen in Höhe von 5% (bei Unternehmenskunden 8%) über dem Basiszinssatz berechnen, sofern die AGBs entsprechend geändert wurden.

Rechtliche Verstöße in Internetauftritten können den Anbietern seriöse Probleme bereiten: Knapp 40 Unternehmen aus allen Branchen wurden in Hamburg bereits wegen des Verstoßes gegen einschlägige Bestimmungen geahndet. Die Behörden setzen jetzt eine elektronische Software namens Optum zur Überprüfung der Internetseiten ein, Verstöße werden längst nicht mehr als Kavaliersdelikt behandelt.