Nachricht - Rechtliche Fragen
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eBay-Händler müssen nicht über das Zustandekommen des Vertrags informieren

Ein neues Urteil des Landgerichts (LG) Frankenthal (Az. 2 HK.O 175/07) vom 14.02.2008 widerspricht nun einem Beschluss des LG Leipzig vom 28.12.2007 (Az. 06HK O 4379/07), bei dem eine einstweilige Verfügung gegen einen Händler erwirkt wurden ist, der in seinen Auktionsangeboten nicht über das Zustandekommen des Vertrages informiert hatte. Darin sah der Kläger Verstöße gegen die Informationspflichten beim Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr aus den Paragraphen 312 c, 312 e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die einstweilige Verfügung war im Rahmen einer Abmahnwelle ergangen, die eine Kanzlei aus Leipzig in den letzten Wochen gegen eine Vielzahl von Händlern bei eBay ins Rollen gebracht hat.

 

Das LG Frankenthal widerspricht diesem Urteil mit der Begründung, dass ein Kaufen und Mitbieten bei eBay nur nach Abschluss einer eBay-Mitgliedschaft möglich ist. Diese setze ausdrücklich ein Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay voraus und in den Paragraphen 10 und 11 der AGB seien die Einzelheiten für das Zustandekommen des Vertrags ausreichend geregelt.

 

"Damit liegen zwei gegensätzliche Gerichtsentscheidungen vor und es gibt eine Patt-Situation", fasst die Mainzer Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, Spezialistin für Online-Recht und Betreiberin des Informationsportals legalershop.de, zusammen. "Da sich Abmahnanwälte das ihnen genehme Gericht für eine einstweilige Verfügung aussuchen können, ist trotz des neuen Urteils mit weiteren Abmahnungen zu rechnen." Um das Risiko einer Abmahnung zu vermeiden, sollten Händler zur Sicherheit zunächst einen Hinweis auf die Paragraphen 10 und 11 der eBay-AGB in ihre Angebote einarbeiten.

 

(Quelle: Pressemitteilung legalershop.de, 21.02.2008)