Nachricht - Rechtliche Fragen
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EuGH zu Kontaktmöglichkeiten im Impressum - ECC-Rechtstipp von RA Rolf Becker

Foto von RA Rolf Becker

In dem Urteil von 16.10.2008 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun darüber entschieden, ob das Impressum einer Website die Angabe einer Telefonnummer enthalten muss oder nicht. Nachdem in Deutschland diverse Gerichte unterschiedlich über dieses Thema entschieden haben und selbst der Bundesgerichtshof keine Entscheidung treffen konnte, bietet das Urteil des EuGH Online-Shop-Betreibern wieder eine gewisse Rechtssicherheit. Es stellt klar, dass die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Angaben im Impressum einer Website nicht zwingend eine Telefonnummer enthalten muss. Jedoch reicht die Angabe einer E-Mail-Adresse nicht aus, um den gesetzlichen Vorgaben zu genügen. Jeder Website-Betreiber muss eine weitere Kontaktmöglichkeit angeben, die eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation mit den Kunden gewährleistet. So kann eine elektronische Anfragemaske ausreichen, sofern auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten geantwortet wird. Dennoch müssen Online-Händler einem nicht elektronisch verbundenen Kunden (z. B. aufgrund einer Urlaubsreise) bei Anfrage einen nicht elektronischen Kommunikationsweg, z. B. eine Telefon- oder Faxnummer, zur Verfügung stellen.

 

Weitere Informationen und Tipps erhalten Sie in dem aktuellen ECC-Rechtsstipp von Rechtsanwalt Rolf Becker. Darüber hinaus geht Herr Becker auf den am 13.10.2008 veröffentlichten Entwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes ein. Rechtsanwalt Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Der Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung. Rolf Becker ist Mitglied im ECC-Club.

EuGH zu Kontaktmöglichkeiten im Impressum
ECC-Rechtstipp Nr. 40 von RA Rolf Becker
ECC-Rechtstipp-Nr-40-Oktober-2008.pdf
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