Falsche Preisauszeichnung – was ist zu tun?
© krimar - Fotolia.comWie schnell ist das passiert, beim Einstellen eines Artikels kommt es zu einem Zahlendreher, die weitere Null wird vergessen, das Komma rutscht eine Stelle zu weit nach links etc. Was kann man tun, wenn man einen Artikel im Internet versehentlich mit dem falschen Preis eingestellt hat? Am besten gar nicht erst den Kauf bestätigen. Doch dafür dürfte es dann in der Regel meist zu spät sein. Was also, wenn der Kauf auch bereits vom Verkäufer bestätigt wurde und damit schon ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist? Dann bleibt - wenn überhaupt - nur ein Ausweg: Die unverzügliche Anfechtung des Kaufvertrages wegen Irrtums. Doch nicht jeder Irrtum berechtigt zur Anfechtung.
Das Gesetz sieht für die Irrtumsanfechtung die folgenden beiden Fälle vor:
- Den sogenannten Erklärungsirrtum, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. So kann eine falsche Preisauszeichnung z.B. dadurch zustande kommen, dass der Verkäufer sich bei Abgabe seiner Erklärung schlichtweg vertippt oder verschreibt.
- Daneben gibt es den sogenannten Inhaltsirrtum, bei dem der Erklärende zwar weiß, was er erklärt, aber nicht weiß, was er damit erklärt. Dies könnte im Fall der falschen Preisauszeichnung z.B. dann gegeben sein, wenn der Verkäufer einen Artikel verwechselt und ihm daraufhin den falschen Preis zuordnet.
Gerade nicht zu einer Anfechtung berechtigt ist jener Verkäufer, welcher lediglich einem unbeachtlichen Motivirrtum unterliegt, weil er sich z. B. intern verkalkuliert hat oder von einer anderen Entwicklung des Marktpreises etc. ausgegangen ist. Diese Kalkulationen und Berechnungen sind für den Käufer nicht einsehbar und verbleiben damit allein in der Risikosphäre des Verkäufers. Anders könnte dies nur aussehen, wenn der Verkäufer seine Berechnung gegenüber dem Käufer offen gelegt hat und sich dabei, für den Kunden erkennbar - ein Fehler eingeschlichen hat. Dies dürfte aber in der Regel bei einem Internetverkauf nicht der Fall sein. Der Regelfall bleibt damit der des Vertippens oder Verschreibens.
Fazit:
Wichtig bei der Anfechtung ist, dass diese unverzüglich erklärt wird, d.h. sobald dem Erklärenden sein Fehler auffällt und dass gegenüber dem Vertragspartner deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass man sich nicht mehr an die Erklärung gebunden sehen will, am besten durch die ausdrückliche Verwendung des Wortes „Anfechtung" und dass der Erklärende einen zur Anfechtung berechtigenden Grund (s.o.) nennt. Sie müssen dabei insbesondere deutlich zum Ausdruck bringen, dass Sie das Geschäft nicht bestehen lassen wollen. Dabei ist Vorsicht geboten, denn in der Formulierung der Anfechtungserklärung finden sich die meisten Fehler. Genügt eine Anfechtungserklärung zunächst nicht den Anforderungen und muss sie erst nachgebessert werden, kann es sein dass sie nicht mehr rechtzeitig (unverzüglich) erfolgt. Lassen Sie sich daher gegebenenfalls vor Ausspruch einer Anfechtung zur Formulierung beraten.
Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Becker ist Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung.
Rückfragen bitte an: mail@versandhandelsrecht.de
RA Rolf Becker auf
Twitter:http://twitter.com/rolfbecker
Facebook: www.facebook.com/versandhandelsrecht.de

