
Rechtsverletzungen in Foren oder Kundenbewertungsbereichen sind immer häufiger Gegenstand von Auseinandersetzungen. Das OLG Hamburg bestätigte jetzt die Abweisung eines Unterlassungsanspruchs, weil der angeblich Verletzte in seinem Abmahnschreiben die Verletzung nicht hinreichend konkretisiert hatte.
Es ging um Zeichnungen, die ein User in einem Forum wohl ohne eigene Rechte verwendet hatte. Der vermeintliche Rechteinhaber wandte sich im Dezember 2009 an die Forenbetreiber und reklamierte die Rechtsverletzung. Die Zeichnungen waren jedoch auch nach der Abmahnung noch Monate später verfügbar.
Klar ist, dass ein Forenbetreiber nur eingeschränkten Pflichten unterliegt, was Rechtsverletzungen seiner User betrifft. Wird er allerdings auf eine Rechtsverletzung aufmerksam gemacht, dann setzen Prüfungs- und Handlungspflichten ein. Werden diese verletzt, steht dem Rechteinhaber bzw. Betroffenen u.a. ein Unterlassungsanspruch zu. Bereits das LG Hamburg (Az. 308 O 11/10) wies vorliegend jedoch das Begehren zurück. Diese Entscheidung wurde vom OLG Hamburg (Beschl. v. 27.04.2010, Az. 5 W 24/10) jetzt bestätigt.
Den kompletten ECC-Rechtstipp von Rechtsanwalt Rolf Becker finden Sie anbie zum kostenfreien Download.
ECC-Rechtstipp von RA Rolf Becker, Rechtsanwälte WIENKE & BECKER, 28. Juni 2010
ECC-Rechtstipp-Nr-60-Juni-2010.pdf
Adobe Acrobat Dokument [87.3 KB]
