Nachricht - Rechtliche Fragen
Seite zu Mister Wong hinzufügen Seite zu Delicious hinzufügen Seite weiterempfehlen Seite Drucken

Google Analytics: Steigt das Risiko für Händler?

Aktuell sorgt die Berichterstattung über den Konflikt zwischen dem Hamburger Datenschutzbeauftragten Dr. Johannes Caspar und Google für Aufsehen. Nach über eineinhalb Jahren wurden jetzt offenbar die Gespräche zwischen den Parteien abgebrochen. Das meldete nun die Online-Ausgabe der FAZ. Caspar wird zitiert mit den Worten: "Leider mussten wir zu dem Ergebnis kommen, dass Google unseren Datenschutzanforderungen nicht entsprochen hat. (...) Wir müssen deutlich sagen: Was Google anbietet, reicht nicht."

Online-Recht© krimar - Fotolia.com

Nach Berichten der FAZ will man nun im sogenannten Düsseldorfer Kreis noch einmal die Datenschutzprobleme mit Google besprechen und prüfen, ob man gegen Webseitenbetreiber, die Google Analytics einsetzen, vorgeht. Wie den meisten Online-Händlern bereits bekannt ist, schwelt der Streit zwischen Datenschützern und Google um deren Tracking Tool schon lange. Von Seiten der Datenschützer wird zum einen der Vorwurf erhoben, Google verknüpfe die über den Einsatz von Google Analytics gewonnenen IP-Adresse mit anderen Daten, was seitens Google allerdings bestritten wird. Außerdem sei die Verarbeitung von Daten in den USA unzulässig.


Rechtliche Probleme ergeben sich aber schon dann, wenn man die IP-Adresse als personenbezogenes Datum ansehen muss, wovon man unter Datenschützern überzeugt ist. Die deutsche Rechtsprechung dazu ist allerdings noch uneinheitlich und eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu fehlt bislang. Sieht man in der IP ein personenbezogenes Datum, ist insbesondere die unverkürzte Übermittlung der Adressen problematisch. Außerdem ist keine ausreichende Widerspruchsmöglichkeit gegen eine solche Datenerhebung vorgesehen. Die Nutzer von Google Analytics verstoßen damit - jedenfalls nach Einschätzung der Datenschützer - gegen § 13 Abs. 4 TMG. Dies wiederum stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 16 Abs. 3 TMG mit einem Bußgeld bis zu 50.000,-- EUR geahndet werden kann!


Die Händler sollten jetzt nicht in Panik verfallen. Inzwischen haben auch einige Medien die zunächst doch sehr erhitzte Berichterstattung wieder etwas relativiert. Auch Goolge selbst hat sich inzwischen zu Wort gemeldet und einen Abbruch der Gespräche dementiert. Dennoch sollte die Entwicklung aufmerksam verfolgt werden. Wer keinerlei Risiko eingehen will, hatte schon bisher auf den Einsatz von Google Analytics verzichtet oder sollte es dann spätestens jetzt bis zu einer Klärung der Angelegenheit tun.

Foto von RA Rolf Becker

Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Becker ist Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung.

 

Rückfragen bitte an: mail@versandhandelsrecht.de