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Kein Gewährleistungsausschluss für Versteigerungen
| ECC-Expertentipp von RA Rolf Becker | ||||
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In § 474 BGB wird der sog. Verbrauchsgüterkauf definiert, bei dem der Käufer immer Verbraucher sein muss und der Verkäufer Unternehmer. Hier gelten besondere Regelungen, die auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abgeändert werden dürfen. Deshalb haften Händler immer dem Verbraucher auf eine Gewährleistung von zwei Jahren und dürfen bei gebrauchten Waren die Gewährleistung höchstens auf ein Jahr beschränken. Auch Rügepflichten bei Transportschäden oder für sonstige Gewährleistungen sind durch diese Regeln nicht erlaubt und im Zweifel unwirksam. Eine Ausnahme macht der Gesetzgeber jedoch bei gebrauchten Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
Der BGH hatte jetzt die Streitfrage zu entscheiden, was man unter einer 'öffentlichen Versteigerung' zu verstehen hat. Nachdem er schon die Anwendbarkeit der Ausnahme vom Widerrufsrecht für Versteigerungen bei eBay-Käufen verworfen hatte und den Verbrauchern dort ein Widerrufsrecht zusprach, entschied er auch jetzt zu Gunsten der Verbraucher. Lesen Sie hierzu die Analyse des Urteils des BGH in dem als PDF-Datei beigefügten ECC-Expertentipp Recht von Rechtsanwalt Rolf Becker. Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Der Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung. Rolf Becker ist Mitglied im ECC-Club. |
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ext. Ansprechpartner: RA Rolf Becker Tel.: 0221/3765-330 email: info@kanzlei-wbk.de Homepage: www.kanzlei-wbk.de |
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