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Kritisch: Aufrechnungsverbot in AGB - ECC-Rechtsupdate von RA Rolf Becker

Online-Recht

In zahlreichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet sich eine Klausel, die ein Aufrechnungsverbot dahingehend vorsieht, dass dem Kunden eine Aufrechnung nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zustehen soll. Doch nur weil dies schon immer so praktiziert und nie kritisiert wurde, heißt das nicht, dass nicht auch diese Aufrechnungsklausel einmal auf den Prüfstand gestellt werden kann.


Dies hat der BGH bereits mit Urteil vom 07.04.2011, Az. VII ZR 209/07 getan und eine solche Klausel in den AGB zu einem Werkvertrag für unzulässig erklärt. Nun mehren sich die Stimmen, dass dies auch für vergleichbare Aufrechnungsverbote in AGB zu Kaufverträgen Geltung beanspruche, auch von einem ersten nicht veröffentlichten Urteil eines Instanzgerichts ist bereits die Rede. Anlass zur BGH-Entscheidung gab die Klage eines Architekten, der die Zahlung seines Architektenhonorars gerichtlich geltend machte. Die dem Architektenvertrag beigefügten AGB enthielten eine Aufrechnungsklausel eingangs erwähnten Inhalts. Die Beklagten hatten dennoch gegenüber der geltend gemachten Honorarforderung mit Schadensersatzansprüchen die Aufrechnung erklärt und der Rechtsstreit ging durch die Instanzen.


Schließlich hielt der BGH das in den AGB des Klägers vorgesehene Aufrechnungsverbot für unwirksam. Die Klausel benachteilige den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Eine solche Benachteiligung liege vor, wenn der Besteller durch das Verbot der Aufrechnung in einem Abrechnungsverhältnis eines Werkvertrages gezwungen werde, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustünden. Denn hierdurch werde in das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung in für den Besteller unzumutbarer Weise eingegriffen.


Dazu muss man wissen, dass bei einem gegenseitigen Vertrag grundsätzlich die eigene Leistung so lange zurückgehalten werden darf, bis die Gegenleistung (mangelfrei) bewirkt ist und dieses Recht darf in AGB nicht ausgeschlossen werden.


Der BGH hielt es für ein nicht hinnehmbares Ergebnis, wenn eine aus dem Leistungsverweigerungsrecht erwachsene auf Zahlung gerichtete Gegenforderung dazu führe, dass der Werklohnanspruch nunmehr durchsetzbar sei.

 

Fazit:

Es spricht eigentlich nichts dagegen, die vom BGH herangezogenen Argumente zur Begründung der Unwirksamkeit des Aufrechnungsverbots auch auf Kaufvertrags-AGB zu übertragen. Auch bei diesen würde ein Aufrechnungsverbot im vorgenannten Sinne dazu führen, dass auch solche in einem engen Austauschverhältnis zur Kaufpreisforderung stehende Ansprüche, wie z.B. Forderungen aus einem Gewährleistungsfall, nicht die Durchsetzbarkeit des Kaufpreisanspruchs hindern könnten, was nach den Vorgaben des BGH nicht der Fall sein soll. Deshalb sollte man, um sich vor Abmahnungen zu schützen, vorsichtshalber schon jetzt von der Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auf Kaufvertrags-AGB ausgehen und solche Aufrechnungsverbote auch in Kaufvertrags-AGB nicht mehr verwenden.

 

Foto von RA Rolf Becker

Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Becker ist Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung.

 

Rückfragen bitte an: mail@versandhandelsrecht.de

 

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