LG Aschaffenburg zu "Gewinne deine eigene Beerdigung"
Allein der Umstand, dass eine Werbung makaber und geschmacklos ist, führt nicht automatisch zu deren Wettbewerbswidrigkeit. Dies zeigt der Beschluss des LG Aschaffenburger, welcher zur Werbung eines Bestatters auf dem Radiosender "Radio Galaxy" ergangen ist.

Die vom Gericht zu beurteilende Werbung ist in Form einer Todesanzeige gestaltet gewesen und hatte die Hörer dazu aufgerufen dem Sender ihre womöglich "letzten Worte" zu benennen. Der Teilnehmer mit der "coolsten Antwort" konnte eine Sterbeversicherung im Wert von 3.000,00 Euro gewinnen. Das Ganze wurde von einem örtlichen Beerdigungsinstitut gesponsert.
Der Bundesverband der deutschen Bestatter wollte diese Werbung per einstweiliger Verfügung untersagen lassen, mit der Begründung in der Werbung liege eine unzulässige Wettbewerbsverzerrung. Das Landgericht Aschaffenburg beurteilte das jedoch anders und lehnte am 17.03.2011 den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab.
Man folgte seitens des Gerichts zwar nicht der Argumentation von Radio Galaxy, Ziel der Werbung sei eine Enttabuisierung des Themas Tod gewesen. Hierzu hatte z.B. ein Radio Galaxy" mitgeteilt: "Leider wird das Thema "Tod" in unserer Gesellschaft ziemlich tabuisiert. Viele schauen weg, sobald es um das Thema geht. Das wollen wir mit der Aktion ändern".
Unabhängig davon kamen die Richter zu dem Ergebnis, die Werbung sei nicht unlauter im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG gewesen. Sie habe auch nicht die Menschenwürde verletzt. Es könne eine solche Werbekampagne nicht einfach wegen Verstoßes gegen den guten Geschmack verboten werden oder weil sie gegen das sittliche Empfinden von Teilen der Bevölkerung verstoße.
Fazit:
Auch in anderen Fällen zeigen die bisher ergangenen BGH-Entscheidungen, dass allein eine emotional-geschmacklose Werbung aus diesem Grunde nicht als unzulässig zu beurteilen ist. Emotionen in der Werbung führen nach der heutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung vielmehr erst dann zu deren Unlauterkeit, wenn diese zu einer unangemessenen Beeinflussung führen, die die vernunftgemäßen Entschließung beim Kauf ausschaltet, was im vorliegend zu beurteilenden Gewinnspiel natürlich nicht zu befürchten stand. Die sonstige rechtliche Gestaltung des Gewinnspiels hatte das Gericht im Übrigen nicht zu beurteilen. Hier führen Fehler in der Gestaltung der Teilnahmebedingungen sonst sehr viel schneller zur Wettbewerbswidrigkeit der Werbung.
Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Becker ist Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung.
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