Nachricht - Rechtliche Fragen
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LG Berlin: Facebook Like-Button nicht abmahnfähig

Die Facebook Community wächst und mit ihr die Unsicherheit zu den die Facebook Nutzung betreffenden Fragen. Insbesondere die Frage der möglichen Abmahnfähigkeit bei Einbindung des Facebook-Like Buttons ohne jeden Hinweis darauf, dass Daten der Besucher dieser Internetseite - sofern bei Facebook angemeldet und eingeloggt - ungefragt an Facebook übermittelt werden bzw. die Frage danach, welche Anforderungen denn an eine zulässige Einbindung solcher Plugins zu stellen sind, hat in letzter Zeit die Nutzer beschäftigt. Das LG Berlin hat mit aktuellem Beschluss vom 14.03.2011, Az. 91 O 25/11 nun entschieden, dass die Verwendung des Like-Buttons ohne Hinweis in den Datenschutzbedingungen jedenfalls nicht abgemahnt werden kann.

© krimar - Fotolia.com

Dabei kam das Gericht allerdings gar nicht dazu die eigentliche Frage, wie die Einbindung des Like-Buttons datenschutzrechtlich zu bewerten und welche datenschutzrechtlichen Anforderungen an seine Nutzung zu stellen sind, zu erörtern. Sie lehnten bereits den Charakter der zur Diskussion stehenden Vorschrift des § 13 TMG als sog. Marktverhaltensregelung ab und verneinten somit unabhängig von einem möglichen datenschutzrechtlichen Verstoß schon generell dessen Abmahnfähigkeit.

 

So hieß es in der Entscheidung, nach den genannten Vorschriften stünde der antragstellenden Mitbewerberin des Antragsgegners um Kunden für Sternentaufen dann ein Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner zu, wenn dessen Verstoß gegen § 13 TMG als Verstoß gegen eine Marktverhaltensvorschrift zu bewerten sei.


Dies sei indes nicht der Fall. Im Kern dienten die Vorschriften zum Datenschutz wie auch der § 13 TMG anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen.

Fazit:

Mit dieser Entscheidung erhalten scheinbar lukrative Abmahnmöglichkeiten einen ersten Dämpfer. Doch die Frage nach einer möglichen Datenschutzwidrigkeit bzw. den Anforderungen an eine zulässige Einbindung der Plugins bleibt dennoch ungeklärt. Zudem sind zu der Frage der wettbewerbsrechtlichen Relevanz datenschutzrechtlicher Verstöße auch schon abweichende Urteile ergangen und es handelt sich hier lediglich um die Entscheidung eines Instanzgerichts. Damit ist hier noch nicht das letzte Wort gesprochen. Zudem darf nicht vergessen werden, dass ein datenschutzrechtlicher Verstoß, wie er hier zur Diskussion stand, auch ein Bußgeld nach sich ziehen kann.

Über den Autor:

Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Becker ist Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung.

 

Rückfragen bitte an: mail@versandhandelsrecht.de

 

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