LG Berlin untersagt gesundheitsbezogene Bier-Werbung

Kann denn Bier wirklich gesund sein? Zumindest war der Deutsche Brauer-Bund e.V. offenbar dieser Ansicht, als man auf der eigenen Website mit Aussagen wie "Bier ist reich an Vitaminen und arm an Kalorien, es regt den Stoffwechsel und die Durchblutung an, stärkt die Knochen und mindert das Herzinfarktrisiko." bzw. "Regelmäßiger leichter Alkoholgenuss kann vor Demenz schützen." warb. Doch das Landgericht Berlin (Urt. v. 10.05.2011 - 16 O 259/10 (nicht rechtskräftig)) hat diese Werbung auf eine Klage der Verbraucherzentrale hin untersagt. Dazu brauchte das Gericht nur die Health-Claims-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006) heranzuziehen, die ein Totalverbot hinsichtlich aller gesundheitsbezogenen Aussagen für Getränke mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent enthält.
Insofern verurteilte das Landgericht Berlin wohl zu Recht zur Unterlassung der Aussagen. Es hat hierzu insbesondere ausgeführt, dass die Health-Claims-VO auch für Werbeaussagen im Internet Geltung beanspruche. Das Verbot, wonach Getränke keine gesundheitsbezogenen Angaben "tragen" dürfen, sei vom Umfang her nicht auf Angaben, die dem Lebensmittel unmittelbar anhaften wie z.B. solche auf der Etikettierung beschränkt. Der Anwendung der Health-Claims-VO stehe es - so das LG Berlin - auch nicht entgegen, dass vorliegend nur "allgemeine Aussagen" über Bier getroffen wurden, ohne dass für eine bestimmte Marke geworben wurde. Insofern hielt das Gericht es für ausreichend, dass mittelbar der Absatz der Mitglieder der Beklagten, gefördert wurde.
Auch hegte das Gericht keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des in der Health-Claims-VO vorgesehenen Totalverbots bezüglich gesundheitsbezogener Aussagen für Getränke mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent. Die notwendige Güterabwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Verbraucher auf sachgerechte Angaben zu dem Getränk und dem Interesse des Herstellers auf Hervorhebung des gesundheitlichen Nutzens obliege in erster Linie dem Europäischen Verordnungsgeber, der dem Schutz des Verbrauchers Vorrang einräumt habe.
Fazit
Der dargestellte Streitfall, in dem es hauptsächlich um die Frage ging, ob der Anwendungsbereich der Health-Claims-VO eröffnet war, zeigt doch wieder einmal, wie gefährlich nährwert - und insbesondere gesundheitsbezogene Werbung, im Zusammenhang mit Lebensmitteln - und natürlich erste recht bei der Werbung für alkoholische Getränke - ist. Auch wenn es nicht um die Werbung Alkohol, sondern für sonstige Lebensmittel geht, schränkt die Health-Claims-Verordnung Spielraum für die Werbung deutlich ein, denn sie enthält ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, sowohl für nährwertbezogene- als auch für gesundheitsbezogene Angaben: "Was nicht erlaubt ist, ist verboten."
Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Becker ist Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung.
Rückfragen bitte an: mail@versandhandelsrecht.de
RA Rolf Becker auf
Twitter:http://twitter.com/rolfbecker
Facebook: www.facebook.com/versandhandelsrecht.de

