LG Bonn: E-Postbrief ≠ Brief - ECC-Rechtsupdate von RA Rolf Becker
Der sog. E-Postbrief ist ein Dienst der Deutschen Post, der häufig mit einer elektronischen Postkarte verglichen wird. Ziel des E-Postbriefes ist die Schaffung höherer Authentizität, besseren Datenschutzes und einer stärkeren Integrität als dies eine herkömmliche unverschlüsselte E-Mail bietet.
Das Landgericht Bonn hatte mit Urteil vom 30.06.2011, Aktz. 14 O 17/11 zu Werbeaussagen zu diesem E-Postbrief zu entscheiden. Die Deutsche Post hatte diesen u.a. mit folgenden Aussagen beworben: „So sicher und verbindlich wie der Brief" oder „Der E-Postbrief überträgt die Vorteile des klassischen Briefs in das Internet und bietet damit auch in der elektronischen Welt eine verbindliche, vertrauliche und verlässliche Schriftkommunikation."

Diese Werbung missfiel der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., welche eine Klage gegen die Deutsche Post AG anstrengte, um deren Werbung untersagen zu lassen. Der Verbraucher werde durch die Werbung in die Irre geführt, da er bei diesen Aussagen erwarte, dass mit dem E-Postbrief ebenso wie mit einem Brief rechtsverbindliche Handlungen vorgenommen werden könnten. Dem Schriftformerfordernis (Schreiben mit eigenhändiger Unterschrift) könne damit aber tatsächlich nicht genügt werden. Die Deutsche Post hielt dem entgegen, dass der Begriff „verbindlich" im Sinn einer technischen Sicherheit verstanden werde und nicht als rechtsverbindlich.
Die Richter des LG Bonn teilten aber die Auffassung der Verbraucherzentrale. Ein Briefumschlag sei isoliert betrachtet auch nicht sicher und verbindlich. Die von der Deutschen Post getätigte Aussage müsse sich demnach auf den Inhalt des Postbriefs beziehen. Dessen Verbindlichkeit sei jedoch insbesondere in den Fällen nicht gegeben, in denen das Gesetz oder eine vertragliche Vereinbarung für eine Erklärung „Schriftform" verlange, z.B. bei der Kündigung eines Mietvertrages. Ein solches Kündigungsschreiben sei nur eigenhändig unterschrieben oder elektronisch signiert wirksam. Im elektronischen Bereich könne die Unterschrift nur durch eine elektronische Signatur ersetzt werden. Diese technische Möglichkeit der elektronischen Signatur erfülle der E-Postbrief aber gerade nicht. Deshalb sei - so die Richter des LG Bonn - die herausgestellte Aussage zur Verbindlichkeit des E-Postbriefes für den Rechtslaien gefährlich.
Bei der Deutschen Post ist man weiterhin gegenteiliger Auffassung und will dort in Berufung gehen.
Fazit: Generell sollte das von der Deutschen Post mit dem E-Postbrief verfolgte Bemühen um mehr Verbindlichkeit, Zuverlässigkeit und Vertraulichkeit im Internet wohl eher Unterstützung als Kritik finden, auch wenn die Deutsche Post mit der zur Beurteilung stehenden Werbung vielleicht zu weit gegangen ist bzw. einfach den falschen Aspekt Ihres Dienstes in irreführender Weise in den Vordergrund gerückt hat. So könnte - was derzeit noch gerne übersehen wird - beispielsweise bei dem Thema Altersverifikation das Verfahren, bei dem der Nutzer per Postident-Verfahren identifiziert wurde und bei dem das Versenden der Briefe dann über Login mit Benutzername, Passwort und TAN über Mobilfunkgeräte erfolgt und bei dem zudem die Adresse mit übermittelt werden kann, ohne dass der Nutzer diese Angabe manipulieren kann, gute Dienste leisten.

Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Becker ist Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung.
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