LG Düsseldorf: Vertrieb des Samsung Tablet-PC bleibt untersagt

Die neuen Mini-Computer, Tablet-PCs genannt, werden auf dem Markt immer beliebter. Und so verwundert es nicht, dass man den Vertrieb dieser lukrativen Geräte nicht allein Apple überlassen will, sondern dass auch andere Unternehmen sich Ihren Anteil auf diesem Markt sichern wollen. Der koreanische Konzern Samsung ist dabei allerdings nach Auffassung des LG Düsseldorf zu weit gegangen, denn man hat sich bei der Gestaltung des Tablet-Computer Galaxy Tab 10.1 zu stark an dem Design von Apples IPad orientiert.
Und so bleibt nach der Entscheidung des LG Düsseldorf, welches über den Widerspruch der Firma Samsung gegen die von der Firma Apple erwirkte einstweilige Verfügung vom 09.08.2011, Aktz.: 14c O 194/11, zu urteilen hatte, der Vertrieb des Samsung Tablet-PC Galaxy Tab 10.1 in Deutschland untersagt. Das Gericht bekräftigte die von ihm erlassene Einstweilige Verfügung und lehnte den Widerspruch Samsungs gegen das im August verhängte Vertriebsverbot ab.
Konkret wurde die einstweilige Verfügung bezogen auf die deutsche Samsung Electronics GmbH in vollem Umfang aufrechterhalten, so dass es dieser im Bereich der gesamten EU untersagt bleibt, das „Samsung Galaxy Tab 10.1" zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.
Bezüglich der Firma Samsung Electronics Co. Ltd. - welche in Korea sitzt - hat das Gericht die Untersagung dagegen aus Zuständigkeitsgründen auf Deutschland beschränkt. Hintergrund dieser Beschränkung war, dass gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union das Landgericht Düsseldorf nur dann für ein europaweites Verbot zuständig sein kann, wenn dieses Unternehmen eine deutsche Niederlassung hat. Dies war - so die Kammer des LG Düsseldorf - mit Blick auf die Firma Samsung Electronics GmbH nicht gegeben, da diese eine rechtlich selbständige Gesellschaft sei und im Rechtsverkehr im eigenen Namen auftrete und Geschäfte tätige.
Fazit:
Das Verfahren ist lediglich Teil eines weltweiten Konflikts zwischen Apple und Samsung, bei dem offenbar zahlreiche Klagen in verschiedenen Ländern anhängig sind, viele auch zu technischen Aspekten zu denen Patente existieren. Bei dieser Entscheidung in Düsseldorf ging es aber tatsächlich nur um das äußere Erscheinungsbild des Samsung Tablets, zu dem Geschmacksmuster hinterlegt waren. Bei einem Vergleich des „Samsung Galaxy Tab 10.1" mit den hinterlegten Mustern, stimmte der Gesamteindruck offenbar zu stark überein, was nicht technisch zwingend vorgegeben war, so dass man seitens Samsung auch ein anderes Design hätte wählen können bzw. müssen.
Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Becker ist Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung.
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