LG Kiel: Einschränkung des Widerrufsrechtes auf Verbraucher ist wettbewerbswidrig
Die Aussage "Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn Sie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind.", ist zwar zutreffend, darf aber in dieser Form nicht eingangs der Widerrufsbelehrung verwendet werden, sonst wäre dies wettbewerbswidrig - so zumindest die Auffassung des LG Kiel - Urteil vom 09.07.2010, Az: 14 O 22/10.
Dabei wäre diese Information doch sehr hilfreich, denn von Gesetzes wegen steht das Widerrufsrecht nur dem Verbraucher (i.S.v. § 13 BGB), nicht jedoch einem Unternehmer (i.S.v. § 14 BGB) zu. Wird auch ein Käufer, der Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, über das Widerrufsrecht belehrt, so müsste dies zur Folge haben, dass auch dem Unternehmer ein (dann vertraglich eingeräumtes) Widerrufsrecht zustünde. Lässt man also den nach der Ansicht des LG Kiel als wettbewerbswidrig zu qualifizierenden Vorspann weg, führt dies eigentlich dazu, dass der Händler - über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus - jedem Kunden ein Widerrufsrecht zubilligen muss.
Das LG Kiel begründet seine Auffassung demgegenüber damit, dass der Gesetzgeber die Prüfung, ob die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts nach §§ 312d, 355 BGB vorliegen, gerade dem Unternehmer - und nicht seinem Vertragspartner - aufbürde. Der beanstandete Vorspann zur Widerrufsbelehrung werde dagegen auch bei einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, auf dessen Verständnishorizont abzustellen ist, den Eindruck erwecken, er selbst müsse zunächst einmal prüfen, ob er eigentlich Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist und damit das Widerrufsrecht in Anspruch nehmen könnte. Das Risiko, insoweit zu einer rechtlichen Fehleinschätzung zu gelangen, werde damit gegen den Willen des Gesetzgebers auf den Verbraucher verlagert.
Die Auffassung des LG Kiel ist aber übrigens nicht neu. In ähnlichem Sinne entschied auch schon einmal das OLG Stuttgart, Urt. v. 11.12.2008, Az. 2 U 57/08. Die gegenteilige Ansicht vertrat demgegenüber das OLG Hamburg, Urt. v. 03.06.2010 - Az.: 3 U 125/09, wobei im dortigen Fall der Verbraucherbegriff in den AGB definiert wurde, was auch in jedem Fall anzuraten ist, wenn man zusätzlich darauf hinweist, dass das Widerrufsrecht nur für Verbraucher besteht.
Zum Autor:
Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Becker ist Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung.
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