Nachricht - Rechtliche Fragen
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LG Potsdam zum Slogan "nur für kurze Zeit"

Online-Recht

Grundsätzlich muss ein Unternehmer sich bei einer Verkaufsförderungsmaßnahme nicht festlegen, wie lange diese gelten soll. Er darf für eine solche - so hat der BGH, Urteil vom 30.04.2009, Az.: I ZR 66/07 im Jahr 2009 ausdrücklich entschieden - ohne jegliche zeitliche Einschränkung werben, wenn und soweit er eine zeitliche Beschränkung nicht beabsichtigt. Anders sieht dies aber gerade dann aus, wenn der Unternehmer selbst im Rahmen seiner Werbung eine zeitliche Beschränkung mitteilt. Dann gebietet es das Transparenzgebot, diese zeitliche Einschränkung auch zu erläutern.

 

So hat gerade auch das LG Potsdam durch Urteil vom 16.02.2011, AZ.: 52 O 174/10 entschieden. Es hat der im Textilhandel tätigen Beklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Textilien mit Verkaufsförderungsmaßnahmen, wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken zu werben, ohne die Bedingung für die zeitliche Inanspruchnahme klar und deutlich anzugeben, insbesondere zu werben: KNALLHART REDUZIERT * NUR FÜR KURZE ZEIT!


Die Richter des LG Potsdam nahmen im Rahmen der Begründung ausdrücklich Bezug auf die seinerzeitige Entscheidung des Bundesgerichtshof aus dem Jahr 2009 - BGH, aaO - nach der ohne jede zeitliche Einschränkung geworben werden darf, wenn eine solche nicht beabsichtigt ist.

 

Dies sei jedoch anders, wenn - wie in dem der Entscheidung des LG Potsdam zugrundeliegenden Fall - gerade eine zeitliche Einschränkung durch den Werbenden mitgeteilt werde. Die Beklagte wolle hier nur "für kurze Zeit" die Aktion der Preisnachlässe durchführen, ohne dabei mitzuteilen, was darunter zu verstehen sei. So könne der verständige Verbraucher eine "kurze Zeit" als Maßnahme für zwei bis drei Tage, aber auch für zwei bis drei Monate verstehen. Dies müsse die Beklagte erläutern, um dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG zu genügen.

 

Die Beklagte hatte noch versucht sich durch die Argumentation zu retten, bei den beworbenen Artikeln habe es sich um "Auslaufartikel" gehandelt, was beinhalte, dass die Aktion zeitlich unbeschränkt bis zur endgültigen Räumung des Lagers mit diesen Artikeln fortgeführt werden sollte. Es fehlte letztlich jedoch an einer entsprechenden Angabe in der Werbung. In der Werbung deutete nichts darauf hin, dass die Artikel nicht weiter im Sortiment geführt werden sollten, vielmehr wurde nur der Eindruck erweckt, dass die Beklagte nach "kurzer Zeit" wiederum zu den alten Preisen der Artikel zurückkehren werde.

 

Fazit: Damit bleibt festzuhalten: Wer eine Verkaufsförderungsmaßnahme bewirbt, braucht sich grundsätzlich nicht festzulegen, wie lange diese dauern soll. Spricht der Werbende selbst jedoch eine zeitliche Befristung an, so muss er auch angeben, auf welche Dauer die Aktion befristet sein soll. Ebenso ist mit der Verlängerung von Werbeaktionen Vorsicht geboten. Auch hier kann schnell die Grenze zur Irreführung überschritten sein, unabhängig davon, ob der Unternehmer ursprünglich eine Verlängerung geplant hatte oder nicht.

 

RA Rolf Becker

Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Becker ist Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung.

 

Rückfragen bitte an: mail@versandhandelsrecht.de

 

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