LG Tübingen zu Schriftgröße bei Werbung mit Testergebnissen
Zuletzt gab es gleich mehrere Entscheidungen, die sich mit der Schrittgröße der Fundstellenangabe bei einer Werbung mit Textergebnissen beschäftigten.
© krimar - Fotolia.comDas Problem
Schon seit langem hat sich die Rechtsprechung mit den Anforderungen der Werbung mit Testergebnissen beschäftigt. Allgemein gilt, dass die Angaben leicht nachprüfbar sein müssen und nicht zur Irreführung geeignet sein dürfen. Fehlende - genauso wie nicht lesbare - Fundstellenangaben wurden dabei seit jeher als unzulässig angesehen, da es Interessierten erheblich erschwert werde, sich den Test zu beschaffen (BGH GRUR 1991, 679 - Fundstellenangabe). Eine fixe Mindestgröße gab es aber bislang nicht.
Das LG Tübingen (20 O 86/10 - Urt. v. 29.11.2010) hat entschieden, dass man auf die Fundstellenangabe die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur früheren Fassung des § 4 Abs. 4 HWG übertragen könne. Danach wiederum (Urt. v. 10.12.1986 - I ZR 213/84 - 6-Punkt-Schrift) müssen die heilmittelwerblichen Pflichtangaben für einen normalsichtigen Betrachter unter normalen Sichtverhältnissen ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sein. Das liegt auf der Hand. Dazu hatte der BGH aber ausgeführt, dass dies grundsätzlich nur dann der Fall sei, wenn die Schrift 6 Punkt nicht unterschreitet. Das soll nun auch für Fundstellenhinweise gelten, sagten auch das OLG Celle (Urt. v. 24.02.2011 - 13 U 172/10) sowie das Kammergericht Berlin (Beschl. v. 11.02.2011 - 5 W 17/11).
Fazit
Ob es tatsächlich sinnvoll ist, von starren Mindestgrößen auszugehen, darf doch bezweifelt werden. Entscheidend kann doch immer nur der Einzelfall sein, der nicht nur von der konkreten Gestaltung der Werbung, sondern auch vom verwendeten Medium oder der Platzierung abhängen muss; etwa ob eine konkrete Kauf- oder Bestellmöglichkeit überhaupt eröffnet ist. Händler, insbesondere natürlich im Printbereich, sind in jedem Falle gut beraten, keinen Text mehr unter der 6 pt-Größe vorzusehen. Das gilt nicht nur für Testwerbung, sondern etwa auch für AGB oder Sternchenhinweise in Angeboten. Umgekehrt kann den Entscheidungen aber keinesfalls entnommen werden, dass die Verwendung von 6 pt. dann aber ausreichend ist.
Im Onlinebereich zeigen die Entscheidungen abgesehen von der nicht ganz so relevanten Schriftgrößenproblematik, die Wichtigkeit ausreichender Fundstellenhinweise. Dies gilt insbesondere bei Verwendung von Siegeln oder sonstigen Auszeichnungen auf der Homepage. Dort stellt sich die Frage, ob ein Texthinweis zur Fundstelle erforderlich ist oder ob ein (sprechender) Link genügt. Die im Siegel enthaltene Homepage des Testers, von der aus man leicht zum Testbericht geführt wurde, genügte dem LG Hannover (Urt. v. 28.10.2008 - 18 O 218/08) beispielsweise nicht.

Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Becker ist Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung.
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