Missbrauch durch Abmahnungssalve - ECC-Rechtsupdate von RA Rolf Becker

Gleich 25 Abmahnungen hatte ein Abmahner (Gl.) verschickt. Sechs Betroffene fanden sich bei Rechtsanwalt G. zusammen. Der riet zur Gegenstrategie "Abmahnsalve", also gleich mehrere Abmahnungen gegen die Gegenseite. Nach dem aktuellen Urteil des OLG Hamm v. 03.05.2011 (Az. 4 U 9/11) ging dies daneben.
Rechtsanwalt G. mahnte in drei verschiedenen Aussendungen Gl. wegen im Wesentlichen identischer Verstöße ab (fehlerhafte 40- EUR Klausel, keine Angaben, ob Vertragstext gespeichert wird und keine Hilfe zu Eingabefehlern). Am 14.07.2010 lagen ihm also 6 Gegenabmahnungen vor. Gegenüber drei abmahnenden Mandanten gab Gl. jeweils am 14.07.2010 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Nur wenige Tage später wurde wegen eines Verstoßes gegen die Vertragsstrafeversprechen erneut Unterlassungserklärungen und Vertragsstrafen gegenüber Gl. gefordert. Hier ging unser Anwalt G. erneut für drei Abmahner parallel gegen Gl. vor.
Sachfremde Ziele bei Abmahnung
Das OLG Hamm hatte jetzt in einem der Verfahren, die aufgrund der Weigerung von Gl. in die II. Instanz gelangten, zu entscheiden, ob der Einwand von Gl., die Salven seien rechtsmissbräuchlich, zutreffend war. Die Richter gaben dem vormaligen Abmahner Recht. Es sei vornehmlich um ein Kostenbelastungsinteresse gegangen in Form von vielfachen Gebührenansprüchen und darum eine Vielzahl von Vertragsstrafeansprüchen zu generieren.
Gegenabmahnungsstrategie bleibt zulässig
Allerdings ist es grundsätzlich so, dass man auch dann noch abmahnen kann, wenn andere ebenfalls abmahnen. Es ist also in Ordnung, wenn ein Abgemahnter das Verhalten des Abmahners überprüft und dann seinerseits abmahnt.
Koordinierter Gegenschlag ist problematisch
Das Gericht sah jedoch ein "abgestimmtes oder zentral koordiniertes Verhalten" in den Salven, für "das kein vernünftiger Grund" vorgelegen habe. Es werde problematisch, wenn über das Internet Betroffene eingesammelt würden und die Angriffe dadurch massiert würden.
Der Gegenabmahner müsse sich die Kenntnis von Rechtsanwalt G. als Wissensvertreter zurechnen lassen. Er war mit der Informationsbeschaffung und der Koordinierung des Vorgehens betraut. Der Anwalt habe zur Schadensverhütung die Pflicht gehabt, den Mandanten zu informieren, dass es zu einer Mehrfachverfolgung kommen sollte. Neben dem denkbaren Missbrauch habe der Verfolgte auch in Insolvenz geraten können und damit der Mandant Ersatzansprüche verlieren können. Eine Verschwiegenheitspflicht gilt hier insoweit nach den Feststellungen der Richter jedenfalls nicht. Anwalt G. habe nicht hinreichend vorgetragen, wieso gerade ein so koordiniertes Vorgehen den lauteren Wettbewerb fördern sollte.
Fazit:
Abmahnungskosten und Kosten über zwei Instanzen der Gegenabmahnung: Dies zeigt, dass man mit dem scharfen Schwert der Gegenabmahnung vorsichtig umgehen muss. Wenn Ihnen Anwälte, die vielleicht sogar selbst schon einmal wegen Missbrauch der Abmahnbefugnis mit ihren Mandanten aufgefallen sind, vollmundige Versprechen machen, sollten Sie dem mit einer verstärkten Prüfung begegnen. Die Missbrauchsfalle lauert auch bei der Reaktion auf Vielfachabmahner. Das Handeln und Wissen Ihres Anwaltes wird ihnen zugerechnet.
Ansichten, die schon in einer Gegenabmahnung selbst einen Missbrauch wittern, hat das Gericht allerdings erneut eine Absage erteilt. Sie bleibt legitimes Mittel der Auseinandersetzung. Begibt man sich jedoch auf einen Kreuzzug, um den Gegner in die Knie zu zwingen, kann das in die Hose gehen.
Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Becker ist Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung.
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