Nachricht - Rechtliche Fragen
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Neue Händlerpflichten nach der Verpackungsverordnung

Foto von Rechtsanwalt Rolf Becker

Gemäß der ab dem 1.1.2009 gültigen VerpackV müssen sich so genannte "Erstinverkehrbringer" von befüllten Verpackungen, die typischerweise beim "privaten Endverbraucher" anfallen, an mindestens einem der existierenden "Dualen Systeme" beteiligen. Ein gesonderter Hinweis auf die Rückgabemöglichkeit ist nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich besteht aber auch eine Beteiligungspflicht an einem der "dualen Systeme". Hierdurch soll eine flächendeckende Sicherung der Rücknahme gewährleistet werden. Diese Beteiligungspflicht besteht selbst dann, wenn der "Erstinverkehrbringer" die Verpackungen tatsächlich selbst zurücknimmt, wobei dann zumindest teilweise eine Erstattung der Gebühren in Betracht kommt.

 

Die derzeit bundesweit zugelassenen "Dualen Systeme" sind (in alphabetischer Reihenfolge):

 

Der Betreiber des "Dualen Systems" übernimmt in diesem Fall die Rücknahme- und Verwertungspflichten des Vertreibers der Verkaufsverpackungen und erhält hierfür ein Entgelt. Die Kosten für kleine Versandhändler liegen etwa bei 150,- Euro. Es macht Sinn verschiedene Angebote einzuholen.

 

Weitere Informationen und Details, z.B. zur Frage, ob der Versandhändler auf eine eigene Lizenzierung verzichten kann, finden Sie unter www.versandhandelsrecht.de.