Nachricht - Rechtliche Fragen
Seite zu Mister Wong hinzufügen Seite zu Delicious hinzufügen Seite weiterempfehlen Seite Drucken

Neue Regelungen im Versandhandel schaffen Rechtssicherheit - ECC-Rechtstipp von RA Rolf Becker

Am 11.06.2010 tritt die bereits am 03.08.2009 beschlossene Neuordnung der Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht in Kraft. Für Online-Händler ändern sich im Wesentlichen vier Punkte, die RA Rolf Becker in seinem aktuellen ECC-Rechtstipp für Sie zusammengefasst hat:

Aufnahme der Musterwiderrufs- und Musterrückgabebelehrung in das EGBGB

Die Musterbelehrungen stehen ab dem 11.06.2010 nicht mehr länger wie bisher in der BGBInfo-V, sondern werden durch die Verankerung im EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) zu einem formellen Gesetz, das nicht länger von Gerichten für unwirksam erklärt werden kann. Somit erhalten Online-Händler erstmals Rechtssicherheit bei der Verwendung der Musterbelehrungen. Ab dem 11.06.2010 gilt nach § 360 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB, dass Online-Händler, die die Muster des EGBGB nutzen, die gesetzlichen Anforderungen an eine korrekte Belehrung erfüllen. Allerdings ändert sich dadurch auch der Text der Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung, da die Bezüge auf die BGBInfo-V nicht mehr gelten.

 

Außerdem bleibt es nach wie vor schwierig, die für den eigenen Geschäftszweck korrekte Musterbelehrung zu finden. So gilt bspw. für die Erbringung von Dienstleistungen ein anderes Muster als für die Lieferung von Waren.

Angleichung der Widerrufsfristen in Online-Shops und auf eBay

Die zweiwöchige Frist, die bei Online-Shops üblich ist, gilt nur dann, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Dies war bei eBay nicht möglich, da die Widerrufsbelehrung im Angebot des Händlers dem Textformerfordernis nicht gerecht wurde und eine E-Mail mit der Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss, also zu spät, versendet wird. Daher galt bei Käufen über eBay bisher eine Widerrufsfrist von einem Monat. Ab dem 11.06.2010 genügt es nun, den Kunden unverzüglich nach Vertragsschluss zu seinem Widerrufsrecht zu belehren, so dass eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen für Online-Shops und eBay gilt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verbraucher auf der Angebotsseite bereits klar und verständlich aufgeklärt hat. Die Angleichung der Fristen ermöglicht es auch, im eigenen Online-Shop und auf eBay die gleiche Widerrufsbelehrung zu verwenden.

Rückgaberecht auf eBay

Als Alternative zum Widerrufsrecht kann dem Verbraucher auch ein Rückgaberecht eingeräumt werden. In diesem Fall muss der Verbraucher, um vom Vertrag loszukommen, die Ware innerhalb der Rückgabefrist zurücksenden. Bisher war es musste der Verbraucher über sein Rückgaberecht in Textform belehrt werden, weshalb es bei eBay bislang kein Rückgaberecht geben konnte. Da diese Voraussetzung ab dem 11.06.2010 entfällt, können Händler nun auch über eBay ein Rückgaberecht anstelle einer Widerrufsbelehrung einräumen.

Wertersatz bei eBay

Das Textformerfordernis galt bisher auch für den Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme. Wertersatz kann ein Händler i.d.R. dann verlangen, wenn der Kunde die Ware während des Widerrufsrechts in Gebrauch nimmt und diese in der Folge nicht mehr ohne Herabsetzung des Preises verkauft werden kann. Dass der Kunde bisher vor Vertragsschluss in Textform auf den zu leistenden Wertersatz hingewiesen werden musste, führte bisher dazu, dass es auf eBay bisher nicht möglich war, Wertersatz zu verlangen. Auch hier ist es ab dem 11.06.2010 ausreichend, wenn die Belehrung in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss erfolgt (§ 357 Abs. 3 Satz BGB).

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in dem unten als pdf-Dokument beigefügten aktuellen ECC-Rechtstipp von RA Rolf Becker. Er ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Becker ist Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung. Rolf Becker ist Mitglied im ECC-Club.

ECC-Rechtstipp Nr. 59 von RA Rolf Becker

Neue Spielregeln im Versandhandel
ECC-Rechtstipp Nr. 59 von RA Rolf Becker, Kanzlei Wienke & Becker
ECC-Rechtstipp-Nr-59-Mai-2010.pdf
Adobe Acrobat Dokument [154.0 KB]