OLG Hamm entscheidet zu Einschränkungen bei der Werbung mit einer Tiefpreisgarantie

Tiefpreisgarantien sind ein beliebtes Werbemittel. Der Händler hat dabei grundsätzlich die Möglichkeit, die Bedingungen der Preisgarantie - auch durch von ihm gewünschte Einschränkungen - zu gestalten, solange er sich im wettbewerbsrechtlich zulässigen Rahmen bewegt und die Gestaltung insbesondere nicht irreführend ist. In diesem Zusammenhang hatte das OLG Hamm - Urteil vom 02.08.2011, Aktz. I-4 U 93/11 - über die Werbung eines Online-Shops zu entscheiden, in dem eine Tiefpreisgarantie grundsätzlich wie folgt formuliert "Wir garantieren den niedrigsten Preis!" dann allerdings durch die Hinweise, es werden nur Alternativangebote von "autorisierten Händlern" akzeptiert und es erfolge nur eine Abgabe in "handelsüblichen Mengen" eingeschränkt worden war.
Die Antragstellerin dieses Verfahrens hatte sich unter anderem gegen die verwendeten Einschränkungen gewehrt, weil sie der Auffassung war, der Verbraucher werde dadurch in die Irre geführt. Der Begriff des „autorisierten Händlers" sei gerade für den Verbraucher nicht eindeutig zu definieren und nicht justiziabel. Ohne konkrete Definition dieses Begriffes sei die beschriebene Einschränkung der Tiefpreisgarantie irreführend und unzulässig. Denn es bleibe offen, wer überhaupt "autorisierte Händler" festlegen solle.
Doch dieser Auffassung folgte auch das OLG Hamm als Berufungsinstanz nicht. Zwar sei der „Begriff "autorisierter Händler" nicht ganz eindeutig. Der Verbraucher wisse nicht präzise, wer damit gemeint sei. Durch den Begriff "autorisierter Händler" werde jedoch kein falscher Eindruck beim Verbraucher erweckt, da zumindest allgemein daraus zu verstehen sei, dass der Händler insgesamt berechtigt sein müsse, die Waren zu vertreiben, so dass es sich z.B. nicht um unerlaubten Importe handeln dürfe.
Die Frage, ob der Begriff der "handelsüblichen Menge" als irreführend anzusehen ist, blieb in dieser Entscheidung offen. Denn die die Antragstellerin hatte die Unterlassung der Werbung mit den beiden Begriffen „autorisierter Händler" und „handelsübliche Mengen" durch "und" verknüpft. Dadurch dass jedenfalls durch den Begriff "autorisierter Händler" keine Irreführung anzunehmen war, wurde eine Entscheidung über die weitere Einschränkung obsolet.
Fazit:
Bei der Werbung mit einer Preisgarantien sind auch Einschränkungen erlaubt, wobei diese klar und verständlich formuliert sein sollten, so dass eine Irreführung des Verbrauchers ausgeschlossen ist. Eine Preisgarantie wird übrigens nicht einmal dann wettbewerbswidrig, wenn dadurch die lediglich abstrakte Gefahr begründet wird, dass in einzelnen Fällen Waren unter Einstandspreis abgegeben werden. Dass dies keine Behinderung von Mitbewerbern darstellt, hat der BGH durch Urteil vom 2.10. 2008 - Aktz.: I ZR 48/06 - zu der Werbung „Wir liefern garantiert unter jedem Wettbewerbspreis" entschieden.

Dr. Selina Karvani (www.karvani.de) ist Partnerin der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln (www.kanzlei-wbk.de). Sie ist Autorin von Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de; www.facebook.com/versandhandelsrecht.de) und weiteren Veröffentlichungen in wettbewerbsrechtlich orientierten Publikationen und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht, dort insbesondere auf den Kernbereich des Versandhandelsrechts spezialisiert. Rechtsanwältin Dr. Karvani berät Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Werbung, bei der rechtsicheren Abfassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der sonstigen Vertragsgestaltung ebenso wie bei marken- oder geschmacksmusterrechtlichen Fragestellungen.
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