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OLG Hamm: Liste der häufigsten Abmahngründe
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Beschluss vom 17.10.2007 (Az. 4 W 148/07) eine Reihe von Formulierungen und Tatbeständen aufgeführt, die im Internethandel eine Abmahnung rechtfertigen können. Abmahnfähig sind demnach unter anderem folgende Sachverhalte:
- Die Verwendung unterschiedlicher Widerrufsbelehrungen,
- Das Einräumen einer nur zweiwöchigen Widerrufsfrist auf eBay,
- Der fehlende Hinweise, dass ein Wertersatz bei der nur bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Ware nicht geltend gemacht werden kann,
- Eine Verpflichtung des Verbrauchers, dass die Rücksendung im Rahmen der Widerrufsbelehrung mit dem Händler abgestimmt werden müsse,
- Die Formulierung beziehungsweise Belehrung „die Frist beginnt mit Erhalt der Ware",
- Der Hinweis, dass nicht freigemachte Waren nicht angenommen würden,
- Der Hinweis, dass die Rücksendung ausreichend frankiert sein müsse,
- Der Hinweis, dass die Rücksendung der Ware in der unbeschädigten Originalverpackung der Ware einschließlich eventueller Beipackzettel zu erfolgen habe,
- Der Hinweis, dass nur ausreichend frankierte Sendungen angenommen werden,
- Der Hinweis, dass bei unfreien Sendungen die Ware verweigert werde,
- Der Hinweis, dass eingeschweißte Ware durch das Öffnen der Verpackung entsiegelt und damit vom Umtausch ausgeschlossen sei,
- Der Hinweis, dass Ware mit entfernten oder geöffneten Garantiesiegeln vom Umtausch ausgeschlossen sei,
- Der Hinweis, dass Ware mit Gebrauchsspuren vom Umtausch ausgeschlossen sei,
- Der Hinweis, dass bei Beschädigungen durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder fehlender Originalverpackung das Widerrufsrecht nicht in Kraft trete,
- Eine fehlende Angabe der jeweiligen Versandkosten im Angebot bei angebotenem Auslandsversand,
- Der Hinweis, dass Kosten für Nachnahme, Express und Versand ins Ausland anzufragen seien.
(Quelle: Beitrag von RA Max-Lion Keller, IT-Recht Kanzlei, auf www.perspektive-mittelstand.de, 14.11.2007)
