OLG Hamm: Rabatte für positive Bewertungen unzulässig - ECC-Rechtsupdate von RA Rolf Becker

Dass man sich vor einem Kauf über Kundenbewertungen über den Händler informiert, ist mittlerweile zum Standard geworden. Damit steigt der Wert der (positiven) Kundenbewertungen für die Händler ins Unermessliche und die Kreativität zur Gewinnung dieser möglichst positiven Bewertungen steigt. Doch auch dabei dürfen die wettbewerbsrechtlichen Grenzen nicht überschritten werden. Dies zeigt das Urteil des OLG Hamm (Urteil v. 23.11.2010, I-4 U 136/10), dem in diesem Zusammenhang die Werbung eines Onlineshops für Druckerzubehör zur Beurteilung vorlag. In einem Newsletter wurde ein Sonderrabatt wie folgt beworben:
„Sie sind von uns begeistert oder wollen einfach Ihre Meinung über uns mit anderen teilen? Wenn Sie innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt unserer Waren eine Bewertung auf dem folgenden Meinungsportal abgeben "internetadresse" und uns eine Kopie der Bewertung per Email an "internetadresse" senden, erhalten Sie von uns nachträglich einmalig einen Preisrabatt von 10 % auf den Warenwert Ihrer letzten Bestellung (Überweisung auf Ihr Konto).
25 % extra Sonderrabatt: Sollte Ihr Bericht von der D Gemeinde als mindestens durchschnittlich "hilfreich" bewertet werden, erhalten Sie sogar 25 % Rabatt auf den Warenwert Ihrer letzten Bestellung (Überweisung auf Ihr Konto)."
Die Richter des OLG Hamm hielten diese Werbung für irreführend. Mit dem Newsletter habe die Klägerin ihre Kunden aufgefordert, gegen einen Rabatt von 10 % und unter besonderen Voraussetzungen sogar 25 % Bewertungen über die erworbenen Druckerzubehörprodukte abzugeben und diese Empfehlungen auf einem Meinungsportal einzustellen. Bei auf diese Weise zustande gekommenen Beurteilungen handele es sich um wettbewerbswidrige bezahlte Empfehlungen. Denn wenn mit Kundenempfehlungen und anderen Referenzschreiben geworben werde, dürfe das Urteil des Kunden grundsätzlich nicht erkauft sein. Die Verwendung bezahlter Zuschriften sei daher unzulässig, wenn auf die Bezahlung - wie im zugrunde liegenden Fall - nicht ausdrücklich hingewiesen werde. Auch das Argument des werbenden Onlineshops, dass es sich bei dem Rabatt jeweils um eher geringe Beträge handele, ließen die Richter nicht gelten. Die konkrete Höhe des Rabattbetrages hänge von dem Wert des letzten Einkaufs, auf den der Rabatt gewährt werde, ab. Deshalb könne der Kunde durchaus erhebliche Rabattbeträge erzielen.
Fazit:
Damit ist eines klar. Den Kunden zu einer Bewertung aufzufordern ist ok. Die Bewertung muss jedoch auch frei erfolgen können und darf vom Händler nicht „erkauft" sein. Nein, sie darf sogar gekauft sein, aber dann muss „auf die versprochene Gegenleistung hingewiesen werden". Das erscheint schwer vorstellbar, denn wie sollte ein solcher Hinweis wohl aussehen? „Vorsicht! Diese Bewertung haben wir gekauft! Der Kunde hat diese positive Bewertung nur abgegeben, weil er dafür von uns einen Rabatt von 25 % erhalten hat." Schwierig?! Es bleibt jedoch zu überlegen, ob man nicht zwischen dem Rabattversprechen für die generelle Abgabe einer Bewertung (bei der der Kunde frei ist, ob er positiv oder negativ bewertet) und dem Versprechen einer Gegenleistung für die Abgabe einer positiven Bewertung unterscheiden muss. Denn bei ersterem bliebe der Kunde in seinem Urteil schließlich weiterhin frei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, möglicherweise wird der BGH sich noch in dieser Sache äußern.
Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Becker ist Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung.
Rückfragen bitte an: mail@versandhandelsrecht.de
RA Rolf Becker auf
Twitter:http://twitter.com/rolfbecker
Facebook: www.facebook.com/versandhandelsrecht.de

