Nachricht - Rechtliche Fragen
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OLG Köln: Hörbuch-CD als unzulässige Arzneimittelzugabe

Online-Recht

Zugaben, Rabatte und Bonusversprechen sind ein beliebtes Werbemittel, welches sich natürlich auch Apotheken online wie offline gerne zu Nutze machen würden. Doch im Geltungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes ist die Gewährung von Zuwendungen oder Werbegaben grundsätzlich verboten. Denn die auf medizinische Hilfe angewiesenen Kunden sollen vor einer unsachlichen Einflussnahme geschützt werden. Eine Ausnahme macht das Gesetz aber z. B. für Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind und für geringwertige Kleinigkeiten.


Wie diese Ausnahmevorschrift zu verstehen ist, damit hatte sich nun das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 19.08.2011 - Aktz.: 6 U 78/11 - zu befassen. Es ging um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel "Hepar-SL forte", welches gemeinsam mit einer Hörbuch-CD aus der "Hepar-SL forte Hörbuch-Krimi-Serie" zu einem Preis von 7,40 € verkauft wurde. Der ansonsten übliche Verkaufspreis für das Arzneimittel lag bei 5,59 € bis 8,95 €. Das Hörbuch - ohne Werbekennzeichnung - konnte man zu dieser Zeit im Internet für 2,95 € zuzüglich Versandkosten erwerben.


Die Richter kamen zu dem Ergebnis, die Hörbuch-CD sei nicht als ein Gegenstand von geringem Wert im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG anzusehen. Selbst wenn man den von der Beklagten - im Hinblick auf den Werbeaufdruck - eingeräumten Wert von 2,00 Euro zugrunde legen würde, fehle es bereits an der Geringwertigkeit. Es sei aber faktisch sogar von einem höheren Wert der Zugabe auszugehen. Denn entsprechend dem Vortrag der Beklagten wegen des Aufdrucks von einer Wertminderung von etwa einem Drittel auszugehen, sei verfehlt, da durch den Aufdruck die Nutzbarkeit der CD in keinster Weise beeinträchtigt werde. Außerdem könne der Preis, zu dem die Hörbuch-CD von einem Discounter im Internet angeboten worden sei, nicht mit dem anzusetzenden Wert der CD gleichgesetzt werden.

 

Auszugehen sei vielmehr - so die Richter der OLG Köln - von der Verkehrsauffassung, die durch ein solches Angebot regelmäßig nicht nachhaltig beeinflusst sei. Die angesprochenen Verkehrskreise würden davon ausgehen, dass ein Hörbuch mit durchaus prominenten Sprechern einen viel höheren Wert habe, als der vom Bundesgerichtshof als "noch" zulässig bezeichnete Betrag von einem Euro - BGH, GRUR 2010, 1133 Tz. 22 - Bonuspunkte. Weil die Zugabe damit geeignet war, den Werbeadressaten unsachlich zu beeinflussen, war diese zu unterlassen.


Fazit:

Damit bleibt es dabei, dass man den von Seiten des Bundesgerichtshof als "noch" zulässig bezeichnete Betrag von einem Euro wohl auch als Grenze ansehen kann, bis zu der eine Zugabe im Heilmittelbereich möglich ist. Und dabei genügt es, wie der vorliegende Fall zeigt, auch nicht ein besonders günstiges Vergleichsangebot im Internet herauszusuchen. Entscheidend die allgemeine Verkehrsauffassung, die von einem solchen ausnahmsweise nach unten ausreißenden Einzelangebot nicht geprägt ist.

Dr. Selina Karvani (www.karvani.de) ist Partnerin der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln (www.kanzlei-wbk.de). Sie ist Autorin von Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de; www.facebook.com/versandhandelsrecht.de) und weiteren Veröffentlichungen in wettbewerbsrechtlich orientierten Publikationen und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht, dort insbesondere auf den Kernbereich des Versandhandelsrechts spezialisiert. Rechtsanwältin Dr. Karvani berät Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Werbung, bei der rechtsicheren Abfassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der sonstigen Vertragsgestaltung ebenso wie bei marken- oder geschmacksmusterrechtlichen Fragestellungen.

 

Rückfragen bitte an: skarvani@kanzlei-wbk.de