Nachricht - Rechtliche Fragen
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OLG Köln: Wie klein darf das "Kleingedruckte" wirklich sein?

Die Frage, welche Schriftgröße für das Kleingedruckte mindestens zu wählen ist, stellt sich immer wieder. So kommt es dem Katalogversender natürlich darauf an, möglichst nur eine Seite mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu füllen und auch der Nutzer einer Verkaufsförderungsmaßnahme, der seine Werbung mit einem Sternchenhinweis versieht, möchte natürlich eine möglichst kleine Schrift nutzen. Ebenso ist manchmal nicht viel Platz, wenn es darum geht mit einem Testergebnis zu werben oder es stellt sich die Frage, welche Mindestschriftgröße bei heilmittelwerblichen Pflichtangaben, z. B. Hinweisen zu Gegenanzeigen und Nebenwirkungen und bei Warnhinweisen zu nutzen ist.


Das Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 15.07.2011 (Az. 6 U 59/11) - hatte nun als Berufungsinstanz über eine Zeitungsanzeige der Deutschen Telekom zu entscheiden, in der für eine Doppel-Flatrate geworben wurde. Die Bedingungen dazu waren in zwei Fußnoten erläutert, bei denen eine Schriftgröße von allenfalls 5,5 Punkt. genutzt worden war. Dies hielten die Verbraucherschützer für nicht ausreichend und mahnten die Deutsche Telekom ab, weil eine solche Schriftgröße stets zu klein sei.

 

Die Richter des Oberlandesgerichts Köln kamen im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der Fußnotenhinweis der Telekom tatsächlich nicht lesbar war und bestätigten damit den Wettbewerbsverstoß. Allerdings wurde in der Entscheidung betont, dass eine Schriftgröße von 5,5 Punkt. nicht zwingend zu klein sei. Vielmehr komme es bei der Beurteilung der Lesbarkeit immer auf die Umstände des Einzelfalles an, aus denen sich auch ergeben könne, dass bei einer Nutzung einer Schriftgröße von weniger als 6 Punkt kein Wettbewerbsverstoß vorliege. Es sei dabei allerdings zu berücksichtigen, dass ein Fußnotenhinweis auf Zeitungspapier häufig schlechter zu lesen sei als auf hochwertigem weißem Schreibpapier.

 

Fazit:

Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass das OLG Köln hier noch einmal betont hat, dass es eben nicht auf eine starre Grenze von 6-Punkt ankommt, wenn es um die Frage der Mindestgröße des Kleingedruckten geht. Entscheidend ist die Lesbarkeit im konkreten Einzelfall. Und diese kann übrigens umgekehrt auch bei der Wahl einer Schriftgröße über 6 Punkt nicht gewährleistet sein, z.B. weil der Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund zu gering oder die Papierqualität zu schlecht ist. Als grober Orientierungspunkt kann man sich an der Mindestgröße 6 Punkt orientieren. Als Regulativ muss man sich aber die Frage stellen, ob der Hinweis bei normalen Sichtverhältnissen für den Betrachter ohne Anstrengung lesbar ist.

 

Foto von Dr. Selina Karvani

Dr. Selina Karvani (www.karvani.de) ist Partnerin der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln (www.kanzlei-wbk.de). Sie ist Autorin von Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de; www.facebook.com/versandhandelsrecht.de) und weiteren Veröffentlichungen in wettbewerbsrechtlich orientierten Publikationen und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht, dort insbesondere auf den Kernbereich des Versandhandelsrechts spezialisiert. Rechtsanwältin Dr. Karvani berät Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Werbung, bei der rechtsicheren Abfassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der sonstigen Vertragsgestaltung ebenso wie bei marken- oder geschmacksmusterrechtlichen Fragestellungen.


Rückfragen bitte an: skarvani@kanzlei-wbk.de