OLG Köln zum Thema Nachbarschaftsklauseln
Auch wenn es für den Empfänger oft praktisch ist, wenn sein Päckchen vom Zusteller beim Nachbarn deponiert wird, bereitet diese Form der Zustellung oft rechtliche Probleme. Das OLG Köln, Urt. v. 02.03.2011, Aktz.: 6 U 165/10 hatte über die Wirksamkeit einer sog. "Nachbarschaftsklausel" in den Beförderungsbedingungen eines großen Versenders zu entscheiden, welche wie folgt lautete:
© krimar - Fotolia.com"4 Leistungen der XX
(3) XX darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, einem Ersatzempfänger aushändigen. Dies gilt nicht für Sendungen mit dem Service "Eigenhändig", Express-Sendungen mit dem Service "Transportversicherung 25.000,- Euro.
Ersatzempfänger sind
1. Angehörige des Empfängers oder des Ehegatten, oder
2. andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind; EXPRESS BRIEFE werden nicht an Hausbewohner und Nachbarn ausgehändigt."
Die Richter in der Berufungsinstanz beurteilten anders als die Vorinstanz die Klausel in ihrer derzeitigen Gestaltung als unwirksam.
Bereits mit Blick auf die verwendeten Begrifflichkeiten zur Eingrenzung des Kreises innerhalb dessen zugestellt werden darf, hieß es, der Senat "neige der Auffassung zu, die in der Klausel verwendeten Begriffe "Hausbewohner" und "Nachbar" seien zu unbestimmt mit der Folge der Unwirksamkeit der Klausel. Eine endgültige Entscheidung dazu erfolgte jedoch nicht, denn es war - so der Senat - zu berücksichtigen, dass den Begriffen im Gesamtzusammenhang der Klausel keine entscheidende Bedeutung zukomme, denn sie dienten lediglich dazu, einen räumlichen Bereich zu bestimmen, innerhalb dessen eine Ersatzzustellung vorgenommen werden könne.
Es war somit schließlich der andere Teil der Klausel entscheidend, nämlich die Prüfung, ob den "Umständen nach angenommen werden kann, dass [diese Person] ... zur Annahme der Sendung berechtigt" ist.
Die Richter beurteilte es als fraglich, ob die von dem Zusteller bei der Auswahl des Ersatzempfängers zu beachtenden Pflichten in der Klausel hinreichend geregelt seien. Auch dies konnte aber in der Entscheidung dahin stehen, da die Klausel nach Auffassung des Senats deshalb bereits zu einer unangemessenen Benachteiligung führte, als bei dem Verfahren der Ersatzzustellung den berechtigten Interessen des Empfängers nicht in dem Maße Rechnung getragen wird, wie dies dem Zusteller ohne weiteres möglich und zumutbar wäre.
Die Nachbarschaftszustellung müsse so ausgestaltet sein, dass den wechselseitigen Interessen im Rahmen des jeweils Zumutbaren so weit wie möglich Rechnung getragen werde, was bei der angegriffenen Klausel nicht der Fall sei. Von Seiten der Beklagten wurde vorgetragen, dass die Zusteller in der Praxis dem Empfänger eines Pakets eine Nachricht über die Ersatzzustellung, insbesondere mit der Angabe des Ersatzempfängers, zukommen ließen. Dieses Verfahren praktiziere man - so der Senat - zu Recht, denn es müsse - damit den Interessen des Absenders und des Empfängers hinreichend Rechnung getragen werden. Man müsse dafür Sorge tragen, dass der Empfänger einer Sendung von dieser erfahre und er Bescheid wisse, wo er die Sendung abholen kann. An einer dahin gehenden rechtlichen Verpflichtung fehle es in der Klausel aber gerade.
Fazit:
Entscheidend für die Beurteilung der Nachbarschaftsklausel als unwirksam war hier der Aspekt, dass das Verfahren zur Benachrichtigung des Empfängers einer Sendung, wo er die Sendung abholen könne, nicht in ausreichendem Maße rechtlich bindend in der Klausel festgelegt wurde, obwohl dies dem Zusteller zumutbar sei und bereits in der Praxis praktiziert werde. Andere Aspekte hätten aber möglicherweise auch schon zur Unwirksamkeit der Klausel führen können, wurden aber vom Gericht offen gelassen.
Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Becker ist Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung.
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