OLG Nürnberg entscheidet zu "Bio-Mineralwasser"

In Zeiten, in denen eine gesunde Ernährung für den Verbraucher immer mehr im Vordergrund steht und viele Kunden nach Lebensmitteln in „Bio-Qualität" suchen, steigt natürlich auch die Missbrauchsgefahr bei der Kennzeichnung mit vermeintlichen Bio-Siegeln und der generellen Verwendung des Zusatzes „Bio" bzw. „Öko". Grundsätzlich ist schon die Verwendung der Zusätze „bio" bzw. „biologisch" für pflanzliche Lebensmittel nur dann erlaubt, wenn das entsprechende Produkt nach den in der ÖkoV niedergelegten Grundsätzen des ökologischen Landbaus gewonnen worden ist. Bei anderen Lebensmitteln kann diese Bezeichnung darauf hindeuten, dass das so beworbene Produkt frei von Rückständen und Schadstoffen ist.

Das nebenstehende Etikett auf einer Mineralwasserflasche war der Grund dafür, dass sich das OLG Nürnberg in seinem Urteil vom 15.11.2011 (Az.: 3 U 354/11) sowohl mit der Zulässigkeit der Bezeichnung „Bio-Mineralwasser" als auch mit der Verwendung eines „nachgeahmten Bio-Siegels" auseinandersetzen musste.
Die Bezeichnung „Bio-Mineralwasser" allein sah das Gericht im konkreten Fall noch nicht als unzulässig an. Der Verbraucher erwarte im Hinblick auf die Bezeichnung "Bio", dass sich dieses Mineralwasser von anderen Mineralwässern insbesondere dadurch unterscheide, dass sich die Gewinnung und der Schadstoffgehalt von normalen Mineralwässern abhebe. Genau dies war aber offenbar auch beim streitgegenständlichen Bio-Mineralwasser der Fall. Die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Inhaltsstoffe beim Bio-Mineralwasser wurden erheblich unterschritten. Nach Auffassung des Gerichts werde der Verbraucher auch nicht darüber getäuscht, dass aufgrund der Verwendung des Begriffs „Bio" eine staatliche Überwachung oder Lizenzierung vorliege (welche für die Verwendung des Begriffs im Zusammenhang mit bestimmten Produkten wie z.B. unverarbeitete Landwirtschaftliche Erzeugnisse, nicht aber für Mineralwasser, erforderlich sei). Der Begriff „Bio" als solcher werde vom Verbraucher nicht mit einem staatlichen Lizenzierungs- / Überwachungssystem in Verbindung gebracht.
Hinsichtlich der Nutzung des „nachgeahmten Biosiegels" wurde der Verwender des Mineralwasseretiketts jedoch zur Unterlassung verurteilt. Denn ein Erzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand mit einer dem Ökokennzeichen nachgemachten Kennzeichnung, die zur Irreführung über die Art der Erzeugung, die Zusammensetzung oder andere verkehrswesentliche Eigenschaften des gekennzeichneten Erzeugnisses oder Gegenstandes geeignet ist, in den Verkehr zu bringen, ist verboten.
Die Unterschiede zwischen dem „echten Siegel" (links) und dem nachgeahmten Siegel (rechts) waren hier nicht ausreichend, um eine Irreführung zu vermeiden:

Fazit: Im konkreten Fall war es nun die Verwendung des „nachgeahmten" Bio-Siegels, die den Unterlassungsanspruch auslöste. In vielen Fällen, und für den Verwender sehr viel schwerer einschätzbar ist es aber schon die Verwendung „bio", „öko" oder „biologisch" bzw. „ökologisch", die dem Werbenden zum Verhängnis wird.

Dr. Selina Karvani (www.karvani.de) ist Partnerin der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln (www.kanzlei-wbk.de). Sie ist Autorin von Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de; www.facebook.com/versandhandelsrecht.de) und weiteren Veröffentlichungen in wettbewerbsrechtlich orientierten Publikationen und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht, dort insbesondere auf den Kernbereich des Versandhandelsrechts spezialisiert. Rechtsanwältin Dr. Karvani berät Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Werbung, bei der rechtsicheren Abfassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der sonstigen Vertragsgestaltung ebenso wie bei marken- oder geschmacksmusterrechtlichen Fragestellungen.
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