Probleme und Risiken bei der Nutzung von B2C-Marktplätzen und Portalen
Trotz der großen Erfolgsmeldungen vom Online-Auktionsplatz eBay nahmen die Zahlen der Betrugs- und Missbrauchfälle in den letzten Jahren stark zu. Ein entscheidender Faktor bei diesem anonymisierten Verkaufsprozess, bei dem sich Verkäufer und Käufer unbekannt sind, ist das Vertrauen. Dieses soll bei eBay mit einem Bewertungssystem hergestellt werden, das in einer Studie von Hellwig und Kornberger untersucht wurde. Vertrauensbildungs- und Kaufentscheidungs-prozesse hängen von mehreren Einflussfaktoren ab, so etwa vom Ruf (durch Anzahl positiver, neutraler und negativer Bewertungen abgebildet) oder von der Selbstdarstellung des Verkäufers.
Potenzielle Kunden werden durch Meldungen über offene Rechtsverstöße bei Online-Auktionen mehr und mehr verunsichert. Beispielsweise wird dem Kunden das für Käufe über das Internet gültige 14-tägige Widerrufsrecht (nach dem Fernabsatzgesetz von 2000) gerne verschwiegen. Auch Rückgabe- und Gewährleistungsrechte werden von unseriösen Händlern bewusst missachtet. Tobias Dietrich und Detlef Seese unterscheiden eBay-spezifische und nicht-eBay-spezifische Betrugsmethoden: eBay-spezifische Methoden sind u. a. irreführende Artikelbeschreibungen (Käufer wird über wesentliche Merkmale des Angebots getäuscht, z. B. Verkauf lediglich der Originalverpackung ohne Produkt), vorgetäuschte Seriosität durch eigene positive Bewertungen oder pushen des Preises. Unter die nicht-eBay-spezifischen Methoden fallen Vorkasse ohne Lieferung, Passwortdiebstahl, Handel mit Hehlerwaren bzw. Raubkopien und Betrug beim Treuhandservice (Scheinfirmen, die nicht zahlen).
Neben dem Käufer hat aber auch der Verkäufer Probleme mit dieser Form des Handels. Der Käufer agiert ebenfalls anonym, der Verkäufer erhält über ihn nur wenige Daten von eBay. Zur Absicherung der Zahlung werden die Waren dann meist nach Vorkasse versendet, Rechnung oder Nachname lohnen sich wegen der hohen Kosten und des möglichen Zahlungsausfalls kaum. Problematisch sind auch Scheinbieter, die Ware möglichst hoch ersteigern, dann aber nicht abnehmen und den Auktionator so durch hohe Kosten schaden. Auch beim Versand gibt es eine Reihe von Problemen. Die meisten Produkte werden unversichert (da preisgünstiger) verschickt, hier gibt es allerdings keine Sendungsverfolgung, und der Versender weiß nicht, ob der Kunde das Paket erhalten hat. Dieser kann einfach behaupten, es wäre nie angekommen, und der gewerbliche Verkäufer haftet dafür. Weiterhin bereitet die (verpflichtende) Rücknahme von Waren oft Probleme und sollte gut geregelt sein. Auch hier gibt es ein hohes Betrugspotenzial: Kunden senden einfach baugleiche, defekte Ware zurück.
Zusammenfassend lässt sich aber sagen, dass sich diese Probleme nicht auf eBay allein beschränken; es handelt sich eher um generelle Begleiterscheinungen des gesamten E-Commerce- bzw. Versandhandelgeschäfts. Durch einfache Maßnahmen (z. B. Versand nur per Vorkasse und mit Transportversicherung) kann sich jeder Händler davor schützen und behält die Option, mit geringen Kosten und Aufwand eine große Zielgruppe anzusprechen. Er muss sich allerdings darüber klar sein, dass bestehende Vorschriften (z. B. eine korrekte und vollständige Produktbeschreibung, Impressums-/AGB-Pflicht) auch für den Handel über eBay gültig sind.
Quellen: Dietrich, T./Seese, D.: Der Handel bei eBay.de; in: Handel im Fokus, Heft 1 von Februar 2004, S. 17ff.; Hellwig, K./Kornberger, R.: Vertrauen bei Online-Auktionen - Eine experimentelle Studie zu eBay-Bewertungsprofilen, Ilmenau 2003; Mörsheim, A./Hudetz, K.: Betrug und Missbrauch; in: Handelsjournal 5/2004; S. 12ff.; Immer mehr Rechtsverstöße bei Online-Auktionen, General-Anzeiger vom 12.05.2004, S. 20
Viele Online-Shops haben ihre Aktivitäten bei eBay reduziert. Der Grund: Immer öfter gibt es Probleme mit schlechten und unsachlichen Bewertungen. Mehrere Händler berichteten sogar von versuchter Erpressung. Käufer hätten durch negative Bewertungen versucht, nachträglich den Kaufpreis zu mindern. Schon wenige negative Bewertungen reichen aus, um das Profil eines Anbieters zu ruinieren und somit potenzielle Kunden abzuschrecken. Es gilt: Die Löschung einer Bewertung nimmt eBay nur unter sehr strengen Voraussetzungen vor. Nur nach Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung darf gelöscht werden. Vorher sollte man versuchen, sich gütlich zu einigen.
Quelle: INTERNETHANDEL. Nachrichten für den Fachhandel, KW 52/53 [2004], S. 1-2
Auf den Internetseiten von Online-Auktionshäusern wie eBay und ricardo.de finden sich mittlerweile unzählige Angebote bekannter Marken. Unter diesen Angeboten finden sich allerdings auch zahlreiche Fälschungen oder Produkte, die mit Markennamen auf sich aufmerksam machen, wie z. B. im Louis-Vuitton-Stil, wie Prada oder gefälschte Rolex, Breitling, Omega, Lange & Söhne. Da der Uhrenhersteller und Inhaber der Marke Rolex seine Interessen verletzt sah, verklagte dieser das Online-Auktionshaus ricardo.de.
Bei der Urteilsfindung orientierten sich die Vorinstanzen bei Online-Auktionen am Teledienstgesetz (TDG) und unterschieden danach, ob es sich bei dem Angebot der Rolex-Plagiate um eigenen oder fremden Inhalt von ricardo.de handelte. Denn für fremde Informationen ist der Anbieter nur verantwortlich, sofern er Kenntnis von dem rechtswidrigen Inhalt hat oder nicht unverzüglich, nachdem er Kenntnis davon erlangt, die Information sperrt. Laut TDG sind die Diensteanbieter auch nicht zur Kontrolle fremder Informationen verpflichtet und müssen auch nicht nach Umständen forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
So entschied das OLG Düsseldorf, dass eBay laut TDG keine Prüfungspflicht auferlegt werden könne, und nach einem Urteil des OLG Brandenburg muss eBay auch nicht für das Angebot jugendgefährdender Inhalte haften.
Der BGH stellt jedoch klar, dass die Haftungsbeschränkung des TDG für Schadensersatzansprüche gilt, aber nicht für den Anspruch, die Markenverletzung zu unterlassen. Die Kontrollmöglichkeiten zur Unterbindung von Markenverletzungen müssen für ricardo.de zumutbar sein. So ist es für ricardo.de nicht zumutbar, Angebote, die in einem automatisierten Verfahren vom Anbieter ins Internet gestellt wurden, auf mögliche Markenverletzungen zu kontrollieren. Ist ricardo.de ein markenverletzendes Angebot bekannt, muss das Angebot allerdings sofort gesperrt werden.
Mit der weiteren Aufklärung des Sachverhalts befasst sich nun das OLG Köln, welches prüfen muss, ob ricardo.de zumutbare Möglichkeiten hatte, Angebote mit Markenverletzungen herauszufiltern, und der Anbieter der Rolex-Plagiate Markenrecht verletzt hat. Der Anbieter der Plagiate hat dann eine Markenverletzung begangen, wenn er mit dem Verkauf am Erwerbsleben teilnimmt. Denn nur die Verwendung einer fremden Marke im geschäftlichen Verkehr stellt eine Markenverletzung dar. Dies sah das Landgericht Berlin bei 39 An- und Verkäufen einer Privatperson über eBay innerhalb von fünf Monaten so.
Wann ein Internet-Auktionshaus Kenntnis von einer Markenverletzung hat, bleibt noch unklar. Die Gerichte könnten sich dabei an den Anforderungen der Presseunternehmen orientieren, die als Störer für Markenverletzungen haften, wenn es sich bei den von ihnen veröffentlichten Anzeigen um grobe und unschwer zu erkennende Rechtsverletzungen handelt. Das Angebot von Uhren als Plagiat wäre eine unschwer zu erkennende Rechtsverletzung.
Mit diesem Urteil haben die Auktionshäuser nun eine Prüfungspflicht, was für Markeninhaber sicher eine positive Nachricht darstellt.
Quelle: Klinkert, Friedrich: Prüfungspflicht für Online-Auktionshäuser; in Absatzwirtschaft: Jg. 47 [2004], Nr. 7/2004, S. 48
Neben dem Verkauf von Privat an Privat entdeckten im Laufe der Zeit auch Einzelhändler die Möglichkeit, über das Online-Auktionshaus eBay Waren an den Mann zu bringen.
So besteht beispielsweise für eBay-Händler die Möglichkeit, sich einen so genannten Shop einzurichten. Dieses Angebot steht allerdings grundsätzlich allen Anbietern zur Verfügung.
Problematisch gestaltet sich daher, dass sich viele gewerbetreibende Händler nicht als solche zu erkennen geben oder dies nur sehr wage tun.
Gewerbetreibende Händler sind auch beim Absatz via eBay verpflichtet, gewisse rechtliche Rahmenbedingungen zu erfüllen. Insbesondere das im Jahre 2001 in Kraft getretene Fernabsatzgesetz fällt in diesen Bereich.
Für den Händler, der die drei Kriterien Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit und Gewinnerzielungsabsicht nach §15 II EStG erfüllt, gelten demnach bei einem Verkauf bei eBay die rechtlichen Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes, denen er sich, gerade bzgl. des Verbraucherschutzes, nicht entziehen darf.
eBay weist in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen eindeutig auf die Informationspflicht der Anbieter hin, der sich jedoch die meisten Händler entziehen.
Zusätzlich zu der 24-monatigen Garantie steht dem Verbraucher bei jedem Kauf per Fernabsatz ein 14-tägiges Rückgaberecht zu, welches sich nach einem Urteil vom BGH auf drei Monate verlängert, wenn der Händler vor dem Kauf nicht ausdrücklich auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht hat.
Neben negativen Image-Folgen durch den Vertrieb von Markenware ohne Garantie und Rückgaberecht fürchten etwa die Vertriebe in der Musikindustrie um das bundesweite Preisgefüge.
Die gezielte Vernachlässigung bestimmter Kostenfaktoren, zu denen man als Unternehmer rechtlich verpflichtet ist, ermöglicht eine entspanntere Kalkulation, die das gesamte Preisgefüge attackiert und zu Wettbewerbsverzerrungen führt.
Ein im Internet suchender Verbraucher sieht im Regelfall nur den günstigsten Endpreis, ohne auf dessen Zusammensetzung zu achten, und verlangt dann im ortsansässigen Handel einen gleichen oder sogar besseren Preis.
Besonders der Faktor Umsatzsteuer könnte dabei so manch günstiges Angebot erklären. Im Visier der Finanzämter sind deshalb in letzter Zeit vermehrt eBay-Angebote, um auf einen potentiellen gewerblichen Hintergrund zu schließen.
So gibt es in Nordrhein-Westfalen mittlerweile eine Spezialgruppe von auf Steuerhinterzug im Internet spezialisierten Experten.
Die Chance, sich unerkannt seinen steuerlichen Verpflichtungen zu entziehen ist dank der Transparenz des eBay-Systems in den relevanten Punkten kaum vorhanden.
Der wiederholte Verkauf von Neuware und die Funktion andere Artikel des Verkäufers geben ein erstes Indiz darüber, ob hier ein Profi handelt. Laut Geschäftsbedingungen darf eBay personenbezogene Daten speichern, durch die Fahnder dann bei einer Betriebsprüfung auf Kunden aufmerksam werden.
Zusätzlich werden die Behörden seit kurzem bei ihrer Arbeit von einer Suchmaschine namens Xpider unterstützt, welche Plattformen durchsucht, Querverbindungen zwischen An- und Verkäufern herstellt und diese mit dem Handelsregister oder internen Datenbanken des Finanzamtes abgleicht.
Quelle: Das Musikinstrument Nr. 8/2003
In den Internetauktionen von eBay tummeln sich zunehmend auch Betrüger. Der Sprecher der deutschen Filiale in Dreilinden, Joachim Guentert, erklärte, dass die Abwicklung der Bezahlung über Vorkasse fast immer reibungslos funktioniere und die Zahl der schwarzen Schafe verschwindend gering sei.
Die Option Sofortkauf bereitet der Auktionsplattform allerdings Probleme. Beim Sofortkauf zum Frestpreis gilt, anders als bei Auktionen, das 14-tägige Wiederrufsrecht. Um gegen Betrüger vorzugehen, arbeitet eBay mit der Staatsanwaltschaft zusammen und lässt bei illegalen Auktionen ein eigenes Sicherheitsteam eingreifen. Außerdem ist eBay für alle Problemfälle bis zu einem Wert von 200 Euro versichert. Wenn also ein Käufer einen Gegenstand für 199 Euro ersteigert und bezahlt, aber nie erhält, erstattet das Auktionshaus den Betrag zurück, abzüglich einer Selbstbeteiligung in Höhe von 25 Euro. Für alle Beträge darüber hinaus, wird ein Treuhandservice angeboten. Neu ist die Identitätsprüfung als Gütesiegel für Verkäufer eingeführt worden.
Mehr Sicherheit bieten folgende Regeln:
- Als Käufer kein Gebot abgeben, ohne die Bewertungen des Anbieters anzuschauen. Man kann hierbei auch direkt den prozentualen Anteil der positiven Bewertungen sowie die Dauer der Zugehörigkeit des Verkäufers erfahren. Weiterhin erkennt man, aus welchem Land der Verkäufer stammt.
- Auch Verkäufer sollten die Bewertungen der Bieter anklicken.
- Beim Sofortkauf gilt ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Bei Auktionen gibt es dieses Recht nicht - auch nicht bei Neuware, die von Profihändlern angeboten wird. Mängelrügen sind davon nicht berrührt.
- Bei Gegenständen deren Wert 200 Euro übersteigt, lohnt es sich, den so genannten Treuhandservice zu nutzen. Dieser achtet darauf, dass die Ware nach dem Geldeingang versendet wird. Wenn der Empfänger die Ware akzeptiert, erhält der Verkäufer das Geld. Bei Objekten unter 200 Euro gleicht eine eBay-eigene Versicherung Schäden aus.
- Bei Powersellern ist das Einkaufen meistens sicher. Sie handeln regelmäßig in großem Umfang ohne Beanstandungen.
- Das Zertifikat Geprüftes Mitglied besagt, dass das Auktionshaus die persönlichen Angaben eines Verkäufers verifiziert hat. Betrügereien werden dadurch stark erschwert.
Quelle: Wirtschaftswoche vom 14.12.2002, Seite 160 ff.; e-Market Newsletter vom 22.04.2003
Reichwald u. a. haben die im Internet anzutreffenden Auktions-Typen aufgelistet:
- Englische Auktion: Der Anbieter nennt einen Mindestpreis, der durch Gebote der Interessierten gesteigert wird, bis ein Gebot erreicht ist, das keiner überbieten möchte.
- Vickrey-Auktion: Hier geben die Interessierten ein verdecktes Gebot ab, wobei der Höchstbietende die Ware zum Gebot des Zweithöchsten erhält (deshalb auch second-price-sealed-bid-Auktion).
- First-Price-Seales-Bid-Auktion: Jeder Interessierte gibt ein einziges, verdecktes Angebot ab, wobei der Höchstbietende die Ware zu seinem Gebot erhält.
- Holländische Auktion: Ein Startpreis wird aufgerufen und Schritt für Schritt gesenkt, bis einer der Interessierten zu dem zuletzt genannten Preis zu kaufen bereit ist.
Eine ausführliche Erklärung des Begriffs Online-Auktionen finden Sie in dem Katalog Die Begriffe des eCommerce.
Dezember 2005
Autor: Barbara Gerner, 16.07.04
