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- Rechtliche Fragen
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Produktnachahmungen als wettbewerbswidrige Handlung
| ECC-Expertentipp von RA Rolf Becker | ||||
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Kann man Nachahmungen verfolgen? Muss man dafür besondere Schutzrechte angemeldet haben? Fragen der Nachahmung von Waren spielen im täglichen Handel immer wieder eine Rolle. Erfolgreiche Produkte ziehen den Wettbewerb nahezu magisch an. Der Bundesgerichtshof hatte sich gerade mit diesen Fragen erneut auseinanderzusetzen.
In der Sache ging es um Jeans und zwar das Modell 'E.'. Die Klägerin meinte, es handele sich um eine außergewöhnliche funktionsbedingte Gestaltung bei dem Schnitt. Diese sei neuartig und wettbewerblich eigenartig und von der Beklagten nachgeahmt worden. Die Beklagte bestritt gar nicht die Ähnlichkeit, meinte aber, die Klägerin könne höchstens eine Saison lang für die Gestaltung als Modeneuheit Schutz in Anspruch nehmen. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht gab der Klägerin im Wesentlichen Recht. Die Jeans habe Gestaltungsmerkmale, die über diejenige kurzlebiger Modeneuheiten hinausgehe. Es handele sich um eine über den Durchschnitt hinausragende Neuerscheinung, deren Gesamteindruck durch individuelle ästhetische Gestaltungsmerkmale geprägt sei, die im Jahre 1996 vom allgemein üblichen Modetrend entscheidend abgewichen seien. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die ausgeurteilten Ansprüche auf ergänzenden Leistungsschutz nach dem Wettbewerbsrecht jetzt auch nach neuem Recht. Lesen Sie hierzu die Analyse des Urteils des BGH in dem als PDF-Datei beigefügten ECC-Expertentipp Recht von Rechtsanwalt Rolf Becker. Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln. Der Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung), Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de, www.urteilsticker.de) und Redakteur in wettbewerbsrechtlich orientierten Zeitschriften hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht insbesondere im Fernabsatz spezialisiert. Er berät Unternehmen zu allen Fragen rechtssicherer Werbung, Markenrecht, AGB und Vertragsgestaltung. Rolf Becker ist Mitglied im ECC-Club. |
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ext. Ansprechpartner: RA Rolf Becker Tel.: 0221/3765-330 email: info@kanzlei-wbk.de Homepage: www.kanzlei-wbk.de |
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