Recht und Unrecht liegen im Online-Handel nah beieinander
Für deutsche Internethändler gibt es eine Reihe von rechtlichen Vorschriften, in welcher Form sie ihre Verbraucherinformationen auf der Website zu platzieren haben, darunter auch die Pflicht, eine Widerrufsbelehrung für die Kunden zu veröffentlichen.
Bereits seit dem 1. September 2002 gibt es ein amtliches Muster für diese Widerrufsbelehrung. Dennoch ist der vom Bundesjustizministerium veröffentlichte Text noch keine Garantie dafür, dass Online-Händler von Abmahnungen und verlängerten Rückgabemöglichkeiten verschont bleiben, denn der Text ist laut Urteilsbegründung teilweise unklar und irreführend. Zudem führt eine auszugsweise Verwendung oder eine Abänderung, die allerdings oftmals nötig ist, nicht zu der gewünschten Rechtssicherheit. Auch fehlen Hinweise auf ein mögliches Nichtbestehen des Widerrufsrechts in dem Muster.
Seit etwa zwei Jahren besteht für den Verbraucher auch ein Widerrufsrecht bei gewerblichen Internetauktionen auf Ebay. Das Berliner Kammergericht hat darüber hinaus entschieden, dass die übliche Frist von zwei Wochen nicht ausreicht, sondern dass die Widerrufsfrist bei gewerblichen Auktionen einen Monat beträgt. Der Grund dafür ist, dass die Belehrung in Textform erst nach Vertragsschluss, nämlich nach Abgabe des Höchstgebots, erfolgt. Eine Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss ist jedoch für eine zweiwöchige Frist erforderlich, bei Belehrungen nach Vertragsschluss ist eine Frist von einem Monat vorgesehen.
Anpassungen der Verbraucherschutzgesetze scheinen somit unumgänglich, denn die jetzige Rechtslage lädt geradezu zum Missbrauch ein.
Lesen Sie dazu den aktuellen Expertentipp von Rechtsanwalt Rolf Becker.
